EPID Recherche: Windenergie


Bundeskabinett: Beschlüsse zur Energiepolitik  

(25.03.24) Gesetzentwürfe / Eckpunkte / Beschlüsse

BDEW: Positionspapier „Mehr Tempo beim Netzanschluss“  

(04.03.24) Positionen / Diskussionen / Stellungnahmen

BWE: Positionspapier „Innovationsausschreibungen“  

(04.03.24) Positionen / Diskussionen / Stellungnahmen

BEE: Nationale Umsetzung der RED III überarbeitungsbedürftig

(16.04.24) Kritik an Referentenentwurf zur Wind- und Solarenergie.

Verschiebung des Solarpakets: BDEW warnt vor Rückschlag für Windenergieausbau

(11.04.24) Kritik an Kopplung ans Klimaschutzgesetz.

Stiftung Offshore Windenergie: Factsheet „Status Quo der Finanzierung der Offshore- Windenergie-Zulieferindustrie und Lösungselemente als Bestandteile einer umfänglichen Finanzierungsstrategie“  

(10.04.24) Informationsmaterial & Handlungsempfehlungen der Stiftung OFFSHORE-WINDENERGIE

CDU/CSU/Bundestag: Parl. Antrag „Die Zeitenwende auch auf See umsetzen – Befugnisse der Bundespolizei erweitern und der Bedrohungslage anpassen“  

(24.03.24) Schutz von LNG-Terminals und Windenergieanlagen.

Bundesregierung: Antwort auf die Parl. Anfrage der AfD „Windindustrieanlagen im Wald“  

(24.03.24) Insgesamt 2.370 Windenergieanlagen im Wald.

Windenergiebranche: Hafenstrategie schnellstmöglich mit Finanzierungsgrundlage unterlegen

(20.03.24) Bedarfe der Energiewende stärker berücksichtigen.

Windbranche: Reform des Windeuro gefährdet EE-Ausbau

(20.03.24) Regionale Energieversorger werden aus dem Markt gedrängt.

Ausschreibungen: Windenergie an Land weiterhin unterzeichnet

(12.03.24) Durchschnittlicher Zuschlagswert nur leicht unter dem Höchstwert.

BMWK: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben in Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen“

Kurzdarstellung:

Mit dem Entwurf sollen in einem Herkunftsnachweisregistergesetz für gasförmige Energieträger sowie für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen die Grundlagen für die Einrichtung von Registern für Herkunftsnachweise aus gasförmigen Energiequellen sowie für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen geschaffen werden.

Artikel 1 enthält mit dem Herkunftsnachweisregistergesetz (HKNRG) ein Stammgesetz zur Schaffung der Grundlagen für die Einrichtung von Registern für Herkunftsnachweise aus gasförmigen Energiequellen sowie für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen. Artikel 2 des Gesetzes enthält eine durch die Einführung des HKNRG notwendige Folgeänderung in der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung.


Dokumente

  BMWK: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben in Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen“ (05.08.2022)

Bundesrat: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (NRW)

Kurzdarstellung:

Der Gesetzesantrag sieht vor, die Aussetzung der Sonderregelung für Bürgerenergie für die ersten beiden Ausschreibungsrunden im Jahr 2018 für Windenergieanlagen an Land auf alle Ausschreibungen des Jahres 2018 und 2019 zu verlängern. Zudem sollen Sonderausschreibungen im Umfang von 1.400 Megawatt durchgeführt werden, um eine Ausbaulücke im Jahr 2019 zu verhindern.

Der Gesetzentwurf ist ein Antrag der Landesregierung NRW, der am 09. Januar 2018 in den Bundesrat eingebracht wurde. Das BR-Plenum hat den Entwurf in seiner Plenarsitzung am 2. Februar angenommen. Er wurde der BReg zugeleitet, die innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann. Anschließend legt sie beide Texte dem BT zur Entscheidung vor.


Dokumente

  Gesetzentwurf_Änderung des EEG_Antrag NRW_180109

  BR-Gesetzentwurf "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes"

Bundesrat: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (NRW)

Kurzdarstellung:

Mit dem Antrag sollen Betreiber von Windenergieanlagen davor geschützt werden, durch Klagen bestehende Fristen nicht einzuhalten und unwirtschaftlich zu werden. Im EEG 2017 ist festgelegt, dass die Anlagenbetreiber eine Pönale zahlen müssen, wenn die Anlage erst nach mehr als 24 Monaten nach der Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen wird. Mit der nun vorgeschlagenen Änderung soll eine aufschiebende Wirkung, die durch eventuelle Klagen Dritter entsteht, auf diese Frist angerechnet werden.

Dies soll auch für die im EEG gewährte Förderdauer von 20 Jahren gelten. Sie begintt spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags, selbst dann, wenn der Bieter eine Fristverlängerung erhalten hat und die Inbetriebnahme zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. „Unter Umständen entsteht somit der Zahlungsanspruch für die bezuschlagte Windenergieanlage, obwohl diese aufgrund eines Klageverfahrens noch nicht gebaut werden konnte. Die Vergütungsdauer reduziert sich mithin“, heißt es in dem Antrag.


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  Bundesrat: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (NRW) (26.11.2019)

Bundesregierung: Formulierungshilfe "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften"

Kurzdarstellung:

Ziel der Formulierungshilfe für eine dritte Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) ist, die EE-Stromproduktion kurzfristig zu erhöhen und die Transportkapazitäten im Stromnetz zu steigern, um zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Winter 2022/2023 und im Winter 2023/2024 beizutragen. Ferner wird die Einspeisung von verflüssigtem Gas im Winter 2022/2023 weiter abgesichert.


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  Bundesregierung: Formulierungshilfe "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften" (14.09.2022)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (EEG-2021-Novelle)

Kurzdarstellung:

Das EEG Novelle 2021 würde die Zielvorgabe einer Treibhausgasneutralität vor 2050 für den in Deutschland erzeugten und verbrauchten Strom gesetzlich verankern. Darüber hinaus werden EE-Ausbaupfade bis 2030 festgeschrieben.

Die Ausschreibungsmengen für Wind an Land werden zwischen 2,9 und 5,8 Gigawatt, für PV zwischen 1,9 bis 2,0 Gigawatt und für Biomasse in Höhe von 500 Megawatt festgelegt.

Hinzu kämen PV- und Biomasse-Anlagen in der Festvergütung. Die installierte Leistung bei Wind an Land würde sich damit von heute 54 Gigawatt auf 65 Gigawatt im Jahre 2026 und 71 Gigawatt im Jahre 2030 erhöhen.

Die installierte PV-Leistung würde sich von heute 52 Gigawatt auf 83 Gigawatt im Jahre 2026 und 100 Gigawatt im Jahre 2030 erhöhen. Damit geht die Bundesregierung an den oberen Rand der im Klimaschutzplan 2030 vorgesehenen Spannbreite – bei der PV sogar darüber hinaus.

Der Entwurf betont explizit, dass die Ausbauvorgaben angepasst werden sollen, sofern die EU im Rahmen der Umsetzung des Green Deal konkrete neue EE-Ausbauziele beschließt.

Der Regierungsentwurf enthält außerdem die Zusage, dass im weiteren Verfahren noch eine Regelung zur Befreiung grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage vorgelegt wird. Damit soll ein zentrales Element der nationalen Wasserstoffstrategie umgesetzt werden. Zudem wird die Versorgung von Schiffen in Seehäfen mit Landstrom verbessert.

Ein weiterer zentraler Aspekt des Entwurfs ist die finanzielle Beteiligung von Kommunen beim Ausbau von Wind an Land. Ebenso werden die Anreize für Mieterstrom und die Rahmenbedingungen für Eigenstromerzeugung verbessert.

Die Kosten der EE-Förderung sollen durch verschiedene Einzelmaßnahmen (unter anderem Anpassung der Höchstwerte in Ausschreibungen, Erweiterung der Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen) reduziert werden, zudem wird ein neues Ausschreibungssegment für große PV-Dachanlagen geschaffen. Durch Verlängerung und Aufstockung der Innovationsausschreibungen sollen Impulse für Innovationen gesetzt werden.

Darüber hinaus sollen Anpassungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung erfolgen, um die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrie zu erhalten. Damit soll dieser Bereich mehr Planungssicherheit bei zukünftigen EEG-Entlastungen erhalten.

Schließlich soll mit der EEG-Novelle der Weg in die „Post-Förderung-Ära“ vorbereitet werden: Ausgeförderte Anlagen sollen übergangsweise die Möglichkeit erhalten, den Strom weiter über den Netzbetreiber vermarkten zu können und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten zu erhalten. Die Vermarktungskosten sollen sich reduzieren, wenn die Anlagen mit intelligenter Messtechnik ausgestattet werden.

Im Entwurf wird besonders betont, dass die Synchronisierung von EE- und Netzausbau von zentraler Bedeutung ist. So wird in der EEG-Novelle wird eine „Südquote“ für Wind an Land und Biomasse eingeführt, die auch diesem Ziel dienen soll.


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  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (EEG-2021-Novelle) (23.09.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften”

Kurzdarstellung:

Der Entwurf des `Energiesammelgesetzes´ beinhaltet insbesondere die bereits im Koalitionsvertrag vorgesehenen EE-Sonderausschreibungen. Von 2019 bis 2021 werden die derzeit vorgesehenen Ausschreibungsmengen um vier Gigawatt je Technologie erhöht.

Zusätzlich werden technologieübergreifende Innovationsausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2021 durchgeführt. Darin sollen innovative Konzepte für besonders netz- und systemdienliche Projekte sowie neue Preisgestaltungsmechanismen und Ausschreibungsverfahren erprobt werden.

Um die Akzeptanz insbesondere von Wind an Land zu steigern wird die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eingeführt: das nächtliche Dauerblinken der Windenergieanlagen wird damit beendet. Windenergieanlagen leuchten dann nur, wenn ein Flugzeug in der Nähe ist.

Darüber hinaus werden die PV-Vergütungen für Neuanlagen im Segment 40 bis 750 Kilowatt gesenkt. Weitere Regelungen beziehen sich auf eine Schätzmöglichkeit für an Dritte weitergeleitete Strommengen (Sicherung der Umlageprivilegien energieintensiver Unternehmen), die EEG-Privilegierung für KWK-Neuanlagen (Umsetzung des beihilferechtlichen Kompromisses mit der EU-Kommission), die Erleichterung von Modernisierungen größerer Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen, den Netzkodex und die Kapazitätsreserve. Letztere soll am 1. Oktober 2020 beginnen.


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  BReg-Gesetzentwurf_Energiesammelgesetz_181103

  BR-Stellungnahme und BReg-Gegenäußerung_Energiesammelgesetz_181128

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften“

Kurzdarstellung:

Kern des Gesetzentwurfs ist eine deutliche Erhöhung des Ausbauziels bis zum Jahr 2030 auf 20 Gigawatt. Zudem sieht der Entwurf mit 40 Gigawatt bis zum Jahr 2040 erstmals auch ein langfristiges Ausbauziel vor.

Darüber hinaus soll das Gesetz die Voraussetzungen dafür schaffen, dass unter anderem die Verwaltungsverfahren gestrafft und beschleunigt werden. Darüber hinaus soll die Vergabe der Rechte zur Nutzung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung künftig ebenfalls durch das Windenergie-auf-See-Gesetz geregelt werden. Damit soll unter anderem die Erzeugung von EE-Wasserstoff gefördert werden


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  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften“ (03.06.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“

Kurzdarstellung:

Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur CO2-Reduktion vor. Unter anderem sollen Bahnticketskünftig nur noch mit sieben Prozent besteuert werden. Zudem soll die Pendlerpauschale zwischen 2021 und 2026 ab dem 21. Kilometer um fünf Cent auf 35 Cent angehoben werden.

Für Geringverdienende, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und daher von der Anhebung der Entfernungspauschale nicht profitieren würden, wird eine Mobilitätsprämie eingeführt. Sie soll 14 Prozent der für Fahrten ab dem 21. Kilometer gewährten Entfernungspauschale in Höhe von 35 Cent betragen.

Insbesondere führt das Paket aber auch die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum ein. Diese sollen ab 2020 durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden.

Förderfähig sind Einzelsanierungsmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderungswürdig eingestuft sind. Von der Steuerschuld abgezogen werden können 20 Prozent der Aufwendungen verteilt auf drei Jahre: je sieben Prozent im ersten und zweiten Jahr und 6 Prozent im dritten Jahr. Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro je begünstigtes Objekt förderungsfähig.

Schließlich beinhaltet das Paket Regelungen zur Windenergie. Danach soll den betroffenen Gemeinden ab 2020 ermöglicht werden, bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Gebiete für Windenergieanlagen festzulegen.

Dadurch sollen Gemeinden an den Erträgen aus Windenergieanlagen beteiligt und so motiviert werden, mehr Flächen für die Windkraft auszuweisen. Sie erhalten einen Ausgleich für die damit verbundenen erhöhten Aufwände auf Gemeindeebene.


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  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ (16.10.2019)

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