EPID Recherche: Verbraucherschutz
Koalitionsausschuss: „Ergebnisse der Sitzung am 2. Juli 2025“
(07.07.25) Gesetzentwürfe / Eckpunkte / Beschlüsse
Ministerpräsidentenkonferenz: Beschlüsse vom 18. Juni 2025
(23.06.25) Gesetzentwürfe / Eckpunkte / Beschlüsse
IW: Analyse „Strompreispaket: Kurzfristige Entlastung für Haushalte und KMU“
(02.06.25) Studien / Gutachten / Expertisen
DIW Berlin: Studie „In der Energiekrise sparten private Haushalte Heizenergie auch stark aus nichtmonetären Gründen“
(19.05.25) Studien / Gutachten / Expertisen
Öko-Institut: Positionspapier „Klimageld? Nur sozial gestaffelt und zeitlich begrenzt“
(12.05.25) Positionen / Diskussionen / Stellungnahmen
CAN Europe: Studie „Powering the future: Balancing Grid Investments and Consumer Protection in Europe’s Energy Transition“
(31.03.25) Studien / Gutachten / Expertisen
VKU/ZVEI: Gutachten „Optionen zur Absenkung der Netzentgelte für die Stromverteilnetze durch einen staatlichen Zuschuss“
(24.03.25) Studien / Gutachten / Expertisen
RNE: Studie „Regionales Klimageld in Deutschland“
(17.03.25) Studien / Gutachten / Expertisen
Stromsteuer: Söder stellt Absenkung für Privatleute ab 2027 in Aussicht
(04.07.25) Reform des Bürgergelds und Richtungswechsel in der Migrationspolitik zur Gegenfinanzierung.
BEE kritisiert Haushaltsentwurf der Bundesregierung
(04.07.25) ´Nur ein halber Schritt eines umfassenden Entlastungspakets´.
Koalitionsausschuss: Vorerst keine Senkung der Stromsteuer für alle
(03.07.25) Bestätigung der Kabinettsbeschlüsse der vergangenen Woche.
AfD/Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143h – Klimaschutzfolgenbereinigung)“
(29.06.25) Grundgesetzänderung zu Klimaneutralität.
Regierung plant Entlastung bei Stromsteuer nicht mehr für alle
(25.06.25) Absenkung bleibt auf Industrie sowie Land- und Forstwirtschaft beschränkt.
Bundeskabinett beschließt 500-Milliarden-Euro-Investitionspaket
(24.06.25) Zweiter Entwurf für den Bundeshaushalt 2025.
Grüne/Bundestag: Parl. Anfrage „Wettbewerbsfähiger Strom für die energieintensive Industrie“
(15.06.25) Höhe eines eventuellen Industriestrompreises von Interesse.
Industriestrompreis: BMWE sieht hohe Hürden
(22.05.25) Ministerium befürchtet erhebliche EU-beihilferechtliche Herausforderungen.
AfD/Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143h – Klimaschutzfolgenbereinigung)“
Die AfD-Fraktion fordert mit einem Gesetzentwurf die Änderung des Artikel 143h im Grundgesetz und die Aufhebung des dort festgeschriebenen Ziels zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045.
Der Artikel 143h ist erst wenige Wochen in Kraft, für ihn hatten im März Bundestag und Bundesrat weitreichende Änderungen der Haushalts- und Finanzverfassung beschlossen. Der Bund kann damit ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. Zudem steht ein Sondervermögen in Höhe von 100 Milliarden Euro für den Klima- und Transformationsfonds bereit.
Die AfD-Abgeordneten wollen den Artikel 143h GG ersetzen und damit erreichen, dass alle staatlichen Maßnahmen, Gesetze, Verordnungen und andere Regelungen zum „sogenannten Klimaschutz“, namentlich die Vermeidung und Bepreisung von CO2-Emissionen, die Förderung und Genehmigungsverfahren des PV-Ausbaus, der Solarthermie, der Windenergie, der Bioenergie, der Erdwärme, der Wasserkraft sowie die entsprechenden Maßnahmen in den Sektoren Industrie, Gewerbe, Verkehr und Gebäude „nicht im überragenden öffentlichen Interesse liegen“, heißt es in dem Entwurf.
Zudem sollen die Sondervermögen aufgehoben werden, „da für zielgenaue Infrastrukturvorhaben genügend Mittel aus dem Kernhaushalt bereitgestellt werden können“, so die Begründung.
Stattdessen soll „mit Blick auf die Bedienung der Grundbedarfe“ in den Bereichen Wohnen, Ernährung sowie Gesundheit eine leistungsfähige und krisenfeste Verkehrs-, Kommunikations- und Energie-Infrastruktur, eine effiziente Wirtschaft, die Anpassung an klimatische Änderungen und eine Verstetigung des Umwelt- und Naturschutzes herausgestellt werden, sowie dass für die Sicherstellung, Planung, Bau und Betrieb einer nachfragegerechten, stabilitätsorientierten, ausfallsicheren sowie wetterunabhängigen Energieversorgung mit möglichst niedrigen Gestehungskosten und Flächeninanspruchnahmen (z.B. Kernenergie und Kohle) ein überragendes öffentliches Interesse bestehe.
Die Ersetzung des Artikels 143h GG stelle klar, dass „sogenannte Klimaschutz-Maßnahmen“ inhaltlich nicht begründet seien und „folglich nicht gerechtfertigte Grundrechtseinschränkungen darstellen und daher nicht im öffentlichen Interesse liegen“. Das Bundes-Klimaschutzgesetz zum Beispiel „ist also nicht relevant für die Wahrung des Grundgesetzes und kann daher aufgehoben werden“, so der AfD-Entwurf.
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BMF: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe“
Kurzdarstellung:
Mit dem Gesetzesvorhaben werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.
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BMWi: Referentenentwurf „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben“
Kurzdarstellung:
Der Bundesrat hatte am 25. Juni 2021 der ursprünglich eingebrachten „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben“ nur mit Maßgabe verschiedener Änderungen zugestimmt, die nach gründlicher Prüfung nicht vollständig übernommen werden konnten.
Da aus formalen Gründen solche Maßgaben generell nur in ihrer Gesamtheit angenommen werden können, ist die Verordnung bei Nichtübernahme einzelner Maßgaben insgesamt neu zu fassen und erneut in das Verordnungsverfahren einzubringen. Vor dem Hintergrund ist die vorliegende, punktuell ergänzte Neufassung erstellt worden.
Die Verordnung dient auch weiterhin der Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie im Bereich der Vorgaben zu Verbraucherrechten und der Anpassung der Grundversorgungsverordnungen an die mittlerweile in Kraft getretenen Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz, auf dessen Grundlage die Verordnungen erlassen werden.
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Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch“
Kurzdarstellung:
Wegen der im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten will die Bundesregierung einen zweiten Heizkostenzuschuss an bedürftige Haushalte auszahlen, die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Davon sollen alle Haushalte profitieren, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind. Sie sollen den Zuschuss gestaffelt nach Haushaltsgröße erhalten.
Darüber hinaus sollen wie beim ersten Heizkostenzuschuss auch die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen profitieren, wenn die Leistungsberechtigung für mindestens einen Monat im maßgeblichen Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bestand. Für sie sieht die Bundesregierung einen pauschalen Zuschuss vor.
Der Bundesregierung zufolge werden von der Maßnahme rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 372.000 Geförderte nach dem BAföG, rund 81.000 Geförderte mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen, profitieren.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine Konkretisierung des § 85 Absatz 7 SGB XI vor, die es den Leistungserbringern in der Pflege ermöglichen soll, zügig Verhandlungen mit den Pflegekassen aufzunehmen, wenn sich die Energiekosten in unvorhergesehenem Ausmaß ändern.
Insgesamt rechnet der Bund bei Einführung des zweiten Heizkostenzuschusses mit Mehrausgaben in Höhe von rund 551 Millionen Euro in den Jahren 2022 und 2023. Es wird angestrebt, dass die Zahlungen in 2022 erfolgen.
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Bundesregierung: „Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“
Kurzdarstellung:
Um den Handel mit verbrauchssteuerpflichtigen Produkten wie Tabak, Alkoholgetränken, aber auch Strom und anderen Energieerzeugnissen innerhalb der EU zu erleichtern, hat die EU Richtlinien zur Systemharmonisierung erlassen, welche die Bundesregierung nun in nationales Recht umsetzen will.
Bei den Richtlinien geht es nicht darum, die unterschiedlichen Steuersätze für solche Produkte in den verschiedenen EU-Mitgliedsländern anzugleichen, sondern die Struktur der Verbrauchsteuern zu vereinheitlichen und Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung solcher Produkte anzugleichen.
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Bundesregierung: „Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch”
Kurzdarstellung:
Der Entwurf setzt unter anderem die EU-Vorgaben zur Vermarktung und CE-Kennzeichnung von Gasgeräte in nationales Recht um.
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Bundesregierung: „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben“
Kurzdarstellung:
Der Entwurf dient der Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 im Bereich der Vorgaben zu Verbraucherrechten und deren Einfügung in die Grundversorgungsverordnungen.
Der Verordnungsentwurf enthält in Artikel 1 die Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und in Artikel 2 die Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV). Mit dem Entwurf werden überwiegend zwingende unionsrechtliche Vorgaben zur Stärkung der Verbraucherrechte umgesetzt und Folgeänderungen aus der laufenden Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes auf die Grundversorgungsverordnungen übertragen. Außerdem werden die Schutzmechanismen bei Versorgungsunterbrechungen in § 19 beider Grundversorgungsverordnungen erweitert. Der Gleichlauf der Grundversorgungsverordnungen wird beibehalten.
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Bundesregierung: „Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung“
Kurzdarstellung:
Unter anderem bezieht sich die neue Preisangabenverordnung auf die Auszeichnung von Preisen für Ladestrom für E-Autos an Ladepunkten. Hier wird eine Neuregelung zur Angabe des Arbeitspreises für Elektrizität durch den Anbieter des Ladestroms aufgenommen.
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Bundesregierung: „Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung“ (25.08.2021)