EPID Recherche: Kraftwerke


Bayern fordert Gaskraftwerke für Süddeutschland

(16.04.24) Bund soll bei Ausschreibungskonditionen schnell Klarheit schaffen.

AfD/Bundestag: Parl. Anfrage „Betrieb der Turbine des Heizkraftwerks Leipzig Süd mit 100 Prozent Wasserstoff“  

(14.04.24) Menge des Wasserstoffs von Interesse.

CDU/CSU/Bundestag: Parl. Antrag „Notwendige Nutzung der Kernenergie in der Energiekrise – Rückbau stoppen, Moratorium umsetzen“  

(14.04.24) Weisung des Bundes gefordert, nötigenfalls auf Basis einer zu schaffenden gesetzlichen Regelung.

Mehrere Kohlekraftwerke endgültig stillgelegt

(03.04.24) Habeck sieht Versorgungssicherheit gewährleistet.

VIK besorgt wegen erwarteter Stilllegung von weiteren Stromerzeugungskapazitäten

(31.03.24) Versorgungssicherheit mit Strom erfordert auch regelbare Kraftwerke.

BDEW: Wasserkraftanlagen erzeugen deutlich mehr Strom

(26.03.24) Anstieg um rund ein Drittel im Vorjahresvergleich.

Kraftwerksstrategie: RWE fordert mehr Tempo

(14.03.24) Sorge um Versorgungssicherheit.

Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der CDU/CSU „Kraftwerksstrategie“  

(09.03.24) Regierung plant zehn Gigawatt neue Kraftwerkskapazitäten.

BMWi: Referentenentwurf „Verordnung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU im Bereich der Fernwärme und Fernkälte“

Kurzdarstellung:

Der Verordnungsentwurf regelt in Artikel 1 die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Verbrauchserfassung mit Fernwärme und Fernkälte durch Erlass einer neuen Rechtsverordnung, die solche Vorgaben für beide Bereiche zusammenfasst. Der Verordnungsentwurf enthält Vorgaben zur Verbrauchserfassung, zur Fernablesbarkeit von Messeinrichtungen, zur Häufigkeit von Ablesungen sowie zu Inhalt und Transparenz von Rechnungen. So müssen neue Messeinrichtungen fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente, häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen ohne Betreten der Nutzeinheiten sicherzustellen.

Die Funktion der Fernablesbarkeit ist bei allen Messeinrichtungen bis einschließlich 31. Dezember 2026 nachzurüsten. Abrechnungsinformationen sind Kunden mit fernablesbaren Messeinrichtungen künftig jedenfalls zweimal im Jahr sowie ab 1. Januar 2022 in der Heiz- bzw. Kühlperiode mindestens monatlich zu übermitteln. Die Verordnung sieht zudem ein bestimmtes Mindestmaß an Informationen für den Inhalt von Rechnungen vor. Die zuvor dazu bestehenden Vorgaben für Fernwärme in der AVBFernwärmeV werden erweitert, für Fernkälte werden solche Vorgaben erstmals festgelegt. Damit soll die Transparenz bei der Fernwärme- und Fernkältelieferung für den Kunden erhöht werden.

Darüber hinaus enthält der Verordnungsentwurf notwendige Folgeänderungen in der AVBFernwärmeV, die sich auf eine Änderung bzw. Streichung der Regelungen beschränken, die in angepasster Form in die neue Rechtsverordnung überführt wurden.


Dokumente

  BMWi: Referentenentwurf „Verordnung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU im Bereich der Fernwärme und Fernkälte“ (11.03.2021)

Bundesregierung: „Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (18. AtGÄndG)“

Kurzdarstellung:

Mit dem Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes will die Bundesregierung die langwierigen Rechtsstreitigkeiten beenden, die sich aus dem nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima 2011 verabschiedeten Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (Ausstieg aus der kommerziellen Nutzung der Kernenergie) ergeben haben.

Hintergrund des Gesetzentwurfs sind zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte 2016 entschieden, dass das Dreizehnte Gesetz in einzelnen Punkten die verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen von Energieversorgungsunternehmen beeinträchtige. 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht zudem entschieden, dass auch das (nicht in Kraft getretene) Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes den Verfassungsverstoß nicht beende.

Ziel des jetzt vorgelegten Gesetzentwurfs ist es laut Bundesregierung, alle "zwischen den Beteiligten strittigen Rechtsfragen in gegenseitigem Einvernehmen abschließend so zu regeln, dass im Zusammenhang mit dem beschleunigten Atomausstieg zwischen den Beteiligten endgültig Rechtsfrieden herrscht".

Zu diesem Zweck wird verschiedenen Energieversorgungsunternehmen ein finanzieller Ausgleich für entwertete Investitionen und unverwertbare Elektrizitätsmengen gewährt. Im Gegenzug verpflichten sich die Versorgungsunternehmen, in einem mit der Bundesrepublik abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag sämtliche nationalen und internationalen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem beschleunigten Atomausstieg zu beenden.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (18. AtGÄndG)“ (19.04.2021)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften”

Kurzdarstellung:

Der Entwurf des `Energiesammelgesetzes´ beinhaltet insbesondere die bereits im Koalitionsvertrag vorgesehenen EE-Sonderausschreibungen. Von 2019 bis 2021 werden die derzeit vorgesehenen Ausschreibungsmengen um vier Gigawatt je Technologie erhöht.

Zusätzlich werden technologieübergreifende Innovationsausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2021 durchgeführt. Darin sollen innovative Konzepte für besonders netz- und systemdienliche Projekte sowie neue Preisgestaltungsmechanismen und Ausschreibungsverfahren erprobt werden.

Um die Akzeptanz insbesondere von Wind an Land zu steigern wird die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eingeführt: das nächtliche Dauerblinken der Windenergieanlagen wird damit beendet. Windenergieanlagen leuchten dann nur, wenn ein Flugzeug in der Nähe ist.

Darüber hinaus werden die PV-Vergütungen für Neuanlagen im Segment 40 bis 750 Kilowatt gesenkt. Weitere Regelungen beziehen sich auf eine Schätzmöglichkeit für an Dritte weitergeleitete Strommengen (Sicherung der Umlageprivilegien energieintensiver Unternehmen), die EEG-Privilegierung für KWK-Neuanlagen (Umsetzung des beihilferechtlichen Kompromisses mit der EU-Kommission), die Erleichterung von Modernisierungen größerer Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen, den Netzkodex und die Kapazitätsreserve. Letztere soll am 1. Oktober 2020 beginnen.


Dokumente

  BReg-Gesetzentwurf_Energiesammelgesetz_181103

  BR-Stellungnahme und BReg-Gegenäußerung_Energiesammelgesetz_181128

Bundesregierung: „Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“

Kurzdarstellung:

Die zugrundeliegende EU-Richtlinie und in der Folge auch die Verordnung sehen für Deutschland nationale Emissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide

(NOx) und Gesamtstaub vor, die direkt bzw. ab dem Jahr 2025 bzw. 2030 gelten.

 

Zusätzlich werden Anforderungen an die Registrierung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gestellt, wird die Überwachung der Emissionen aus den Anlagen vorgeschrieben sowie wird die Berichterstattung für die Jahre 2021, 2026 und 2031 an die Europäische Kommission zur Emissionsentwicklung in den geregelten Anlagen festgehalten.


Dokumente

  BReg-Entwurf_Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen_183008

Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – Abschaffung des EEG für Anlagen, die ab 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werden“ (AfD)

Kurzdarstellung:

Die AfD-Fraktion will das EEG für Anlagen abschaffen, die ab 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werden. Außerdem schlagen die Abgeordneten in einem Gesetzentwurf zur Änderung des EEG einen Fonds vor, aus dessen Mittel der Rückbau von EE-Anlagen gedeckt werden soll.

Dieser "Fonds für Rückbau, Rekultivierung und Renaturierung" müsse von den Betreibern derartiger Anlagen gegründet werden, erklären die Abgeordneten. Diese müssten zudem für die finanzielle Ausstattung des Fonds aufkommen, und zwar langfristig durch geeignete finanzielle Instrumente und Konzepte. "Eine Unterstützung durch den Staat ist von vornherein ausgeschlossen."

Der Gesetzentwurf ziele darauf ab, Verwerfungen in der Energiewirtschaft zu beseitigen und die Betreiber von EE-Anlagen stärker in die Pflicht zu nehmen, heißt es zur Begründung.


Dokumente

  Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – Abschaffung des EEG für Anlagen, die ab 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werden“ (AfD) (28.10.2020)

Bundestag: „Kohlekraftwerk-Sofortmaßnahme-Gesetz“ (Grüne)

Kurzdarstellung:

Die Grünen wollen mit einem eigenen Gesetzentwurf den Kohleausstieg forcieren. Ziel sei die Stilllegung von Braunkohlekraftwerkskapazitäten mit einer elektrischen Netto-Leistung in Höhe von mindestens drei Gigawatt und einer elektrischen Netto-Leistung von mindestens vier bis 7,7 Gigawatt Steinkohlekraftwerkskapazitäten bis spätestens Ende 2022, erklären die Abgeordneten in ihrem "Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung des Betriebs von Kohlekraftwerken zur Stromerzeugung".

Dabei setze das Gesetz zunächst auf eine einvernehmliche Lösung mit den Betreibern, entsprechend den Vorschlägen der Kohlekommission. Im Falle des Scheiterns solcher Lösungsansätze bis zum 30.06.2020 enthält das Gesetz das Instrumentarium um schnell auf die „notwendigen Anforderungen des Klimaschutzes zu reagieren“ und die erforderliche Menge an Kraftwerkskapazitäten in „verhältnismäßiger und entschädigungsfreier Art und Weise stillzulegen", so die Grünen.


Dokumente

  Grüne_Gesetzentwurf_Kohlekraftwerk-Sofortmaßnahme-Gesetz_190507

SPD/Grüne/FDP/Bundestag: „Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“

Kurzdarstellung:

Angesichts der gegenwärtigen Gaskrise sollen Betreiber von Kraftwerken oder Abfallbehandlungsanlagen künftig von Vorgaben beim Lärm- und Luftschutz abweichen dürfen. Ziel des Gesetzentwurfs ist eine „zügige Durchführung von Verfahren“. Um Abläufe zu beschleunigen, werden zeitlich befristete Verfahrenserleichterungen ermöglicht.

Konkret sieht der Entwurf im Fall einer Gasmangellage unter anderem Sonderregelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen bestimmter Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vor. So sollen bei einem Brennstoffwechsel durch Gasknappheit zum Beispiel Fristen zu Bekanntmachung verkürzt werden. Auch ist geplant, im Fall einer Gasmangellage auf Anzeige und Änderungsgenehmigung beim Brennstoffwechsel zu verzichten.

Auch Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und ein Überschreiten von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm sollen zulässig sein, wenn infolge einer Gasmangellage unter anderem ein Brennstoffwechsel erforderlich ist oder die nötigen Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen, heißt es im Entwurf.


Dokumente

  SPD/Grüne/FDP/Bundestag: „Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (20.09.2022)