EPID Recherche: Klimaschutz


ETS II: EU-Kommission legt Menge der Zertifikate fest

(05.12.24) Mehr als eine Milliarde Zertifikate im Jahr 2027.

AfD/Bundestag: Parl. Antrag „Widerstandsfähigkeit von Entwicklungsstaaten stärken – Klimaschutz aus der Entwicklungspolitik streichen und Kunstbegriff Klimaflüchtling überwinden“  

(01.12.24) AfD will BMZ Mittel für Klimaschutz streichen.

AfD/Bundestag: Parl. Antrag „Versorgungssicherheit bei der Stromlieferung hat Vorrang – Gleicher Marktzugang für alle Versorger“  

(01.12.24) Warnung vor Risiken bei Energieversorgung in Deutschland.

Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der CDU/CSU „Umsetzungsstand zur Einführung und Auszahlung eines Klimageldes“  

(01.12.24) Direktauszahlungsmechanismus soll planmäßig 2025 zur Verfügung stehen.

Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der AfD „Zum aktuellen Stand des Geoengineerings in Deutschland“  

(01.12.24) Derzeit keine geförderten Forschungsvorhaben.

Verbändeallianz rät von Nutzung des CO2-Rechners ab

(27.11.24) UBA-Rechner hat keinerlei rechtliche Bindung.

AfD/Bundestag: Parl. Antrag „Wohnen bezahlbar machen – Wärmewende stoppen“  

(25.11.24) Absenkung der Energiestandards bei Neubauten.

Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der AfD „Sogenannte Upstream Emission Reduction-Zertifikate“  

(25.11.24) Ein Drittel der dubiosen UER-Projekte rückabgewickelt.

Bundesregierung: "Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Entwurfseines Gesetzesüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)

Kurzdarstellung:

Die Ergänzung des Regierungsentwurfs des Bundeshaushalts 2020 und des Entwurfs des Wirtschaftsplans des Sondervermögens „Energie und Klimafonds“ für das Jahr 2020 schaffft die haushaltsmäßigen Voraussetzungen, um die Eckpunkte zu einem Klimaschutzprogramm 2030 umzusetzen.

Allein bis 2023 sollen 54 Milliarden Euro investiert werden in neue Technologien, Infrastruktur und umweltfreundliches Verhalten. Der Ergänzungshaushalt sieht im EKF Ausgaben von rund 38,9 Milliarden Euro zwischen 2020 und 2023 vor. Hinzu kommen neue klimafördernde Maßnahmen in den Einzelplänen, steuerliche Fördermaßnahmen sowie Entlastungsmaßnahmen im Umfang von insgesamt rund 15,5 Milliarden Euro bis 2023.

Für den Sektor Gebäude beträgt das Programmvolumen 2020 rund drei Milliarden Euro bzw. 14,3 Milliarden Euro bis 2023 – hinzu kommt die zusätzlich geplante steuerliche Förderung der Gebäudesanierung.

Im Verkehrssektor sieht der Ergänzungshaushalt für 2020 Fördermaßnahmen im Umfang von 2,3 Milliarden Euro vor. Bis 2023 sollen Projekte im Umfang von 16,6 Milliarden Euro im EKF und im Bundeshaushalt gefördert werden. Es geht dabei insbesondere um massive Mittel für den Schienenverkehr.

Für die Sektoren Energie und Industrie und die Strompreiskompensation stehen für das Jahr 2020 1,7 Mrd. und bis 2023 rund 8,9 Milliarden Euro im zur Verfügung. Im Sektor Land- und Forstwirtschaft sind im Klimaschutzprogramm Fördermaßnahmen von etwa 200 Millionen Euro in 2020 bzw. 1,3 Milliarden Euro bis 2023 vorgesehen.

Hinzu kommen unter anderem sonstige Ausgaben – etwa für die bereits bestehende Nationale Klimaschutzinitiative und den internationalen Klimaschutz - von mehr als einer Milliarden Euro in 2020 bzw. Milliarden Euro bis 2023 und einnahmeseitigen Fördermaßnahmen des Klimaschutzprogramms in 2020 von rund 400 Millionen Euro bzw. 3,6 Milliarden Euro bis 2023.


Dokumente

  Bundesregierung: "Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Entwurfseines Gesetzesüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) (04.10.2019)

Bundesregierung: Unterrichtung „Übersicht nach § 7 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung“

Deutschland hat in den Jahren 2021 bis 2023 weniger klimaschädliches Kohlendioxid emittiert als Rahmen der EU-Klimaschutzverordnung ESR erlaubt. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung hervor. Die Entwicklung trat ein, obwohl sich die zulässige Menge an Berechtigungen für die Emission des klimaschädlichen Treibhausgases jährlich verringert.

Für die Jahre 2013 bis 2020 musste Deutschland dagegen Zertifikate nachkaufen, was 2022 geschah. Von Bulgarien, Tschechien und Ungarn kaufte die Bundesrepublik insgesamt Berechtigungen zur Emission von Kohlendioxid für 13,5 Millionen Euro.

Die ESR hat zum Ziel, dass die EU ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Prozent reduziert. Der Anwendungsbereich der ESR beschränkt sich grundsätzlich auf Wirtschaftszweige, die nicht dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) und nicht der Verordnung über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft unterfallen. Diese sogenannten Nicht-EU-EHS-Sektoren umfassen Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall.

Quelle: hib / EPID


Dokumente

  Bundesregierung: Unterrichtung „Übersicht nach § 7 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung“ (21.08.2024)

Bundesregierung: „43. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“

Kurzdarstellung:

Mit der 43. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bestimmter Luftschadstoffe) will die BReg die EU-Reduktionsziele 2020 und 2030 für Luftschadstoffe in deutsches Recht umsetzen. Der Entwurf enthält zudem Vorgaben zur Erstellung nationaler Luftreinhaltprogramme, zur Berichterstattung und zum Monitoring.

Laut Entwurf wird damit die entsprechende EU-Richtlinie eins zu eins umgesetzt. Wesentliche Teile der Richtlinie sind bis zum 1. Juli 2018 in nationales Recht zu überführen. Der BT muss der Verordnung zustimmen.

Die BReg führt in dem Verordnungsentwurf aus, dass für die Ziele 2020 voraussichtlich keine neuen Maßnahmen erforderlich sind. Bis dahin sollen etwa die Emissionen von Schwefeldioxid um 21 Prozent, von Stickoxiden um 39 Prozent und von Ammoniak um fünf Prozent gegenüber dem Jahr 2005 reduziert werden.


Dokumente

  BReg_Verordnung_Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe_180411

Reaktionen

Bundesregierung: „Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“

Kurzdarstellung:

Die Verordnung regelt die Durchführung der EU-Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte.


Dokumente

  Bundesregierung: „Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (06.11.2019)

Bundesregierung: „Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“

Kurzdarstellung:

Die Verordnung soll insbesondere der Einhaltung der gelten Stickstoffdioxid-Grenzwerte dienen. Das zugrunde liegende „Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unserenStädten“ sieht u.a. vor, dass im Fall immissionsschutzbedingter Verkehrsverbote Fahrzeughalter in den Regionen, die von Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitungen besondersbelastet sind, der Zielsetzung des Konzepts (Verbesserung der Luftqualität) entsprechende Angebote erhalten, um ihre Mobilität erhalten zu können. Hierzu zählt u.a., Dieselfahrzeuge der Emissionsklassen Euro 4 und Euro 5 von Verkehrsbeschränkungen auszunehmen, sofern diese Fahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickoxid pro Kilometer ausstoßen.


Dokumente

  Bundesregierung: „Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ (11.10.2019)

Bundesregierung: „Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes”

Kurzdarstellung:

Dieser Gesetzentwurf regelt im Wesentlichen zwei Aspekte: 

Erstens wird für diejenigen Städte, in denen die Stickoxid-Belastung unter 50 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahresmittel liegt, klargestellt, dass Fahrverbote in der Regel nicht erforderlich, sondern unverhältnismäßig sind. Der EU-Grenzwert für Stickoxid liegt bei 40 Mikrogramm, wie Sie wissen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Maßnahmen für saubere Luft in Kürze wirken, so dass dieser Grenzwert in diesen Städten auch ohne Fahrverbote eingehalten werden kann.

Zweitens regelt das Gesetz, welche Fahrzeuge von den Fahrverboten ausgenommen sind: Das betrifft Euro-6-Diesel und ebenso Euro-4- und Euro-5-Diesel, wenn sie weniger als 270 Milligramm pro Kilometer ausstoßen. Das ist ein neuer Wert, den wir hier einführen. Er bedeutet, dass mit Hardware nachgerüstete Pkw auch dort fahren können, wo Fahrverbote bestehen, wenn sie eben diesen Wert einhalten.  

Von Fahrverboten ausgenommen werden auch Nutzfahrzeuge, vor allem diejenigen, deren Nachrüstung mit öffentlichen Geldern gefördert wurde und die insoweit die für die Förderung erforderlichen Anforderungen erfüllen. Es wird selbstverständlich Ausnahmen geben, zum Beispiel für Krankenwagen und Polizeifahrzeuge.


Dokumente

  BReg-Entwurf_Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes_181115

  BReg-Gegenäußerung_BR-Stellungnahme zum Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes_190109

Bundesregierung: „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“

Kurzdarstellung:

Mit der Änderung startet der nationale Emissionshandel im Jahr 2021 mit einem festenCO2-Preis von 25 Euro. Dieser Preis war ursprünglich erst für das Jahr 2023 vorgesehen. Bis zum Jahr 2025 werden die Zertifikate mit einem auf 55 Euro ansteigenden Festpreis ausgegeben. Ab 2026 wird der Zertifikatepreis dann durch Versteigerungen ermittelt, wobei für 2026 ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro pro Tonne CO2 vorgegeben ist.

Mit den Einnahmen soll die EEG-Umlage gesenkt werden. Damit bringt die Bundesregierung Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg. Bund und Länder hatten sich im Dezember 2019 unter anderem darauf geeinigt, ab 2021 die CO2-Bepreisung von Brennstoffen zu erhöhen und im Gegenzug die Belastungen für Stromverbraucher und Fernpendler zu begrenzen.



Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“ (20.05.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes“

Kurzdarstellung:

Mit dem Gesetzentwurf werden die Regionalisierungsmittel in den Jahren 2020 bis 2023 erhöht. Hintergrund ist ein entsprechender Beschluss im Rahmen des Klimapaketes der Bundesregierung.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes“ (08.11.2019)