EPID Recherche: KWK


Fernwärme: Habeck will klare Regeln für Preise

(02.02.24) Vergleichsplattform oder Schlichtungsmechanismus in Streitfällen könnten hilfreich sein.

KWKG-Förderung: Branche begrüßt EuGH-Urteil

(30.01.24) Erleichterung für den KWK-Ausbau.

Europäischer Gerichtshof: KWKG-Förderung stellt keine staatliche Beihilfe dar

(26.01.24) Energiewirtschaft begrüßt Urteil.

KWK-Ausschreibungen deutlich unterzeichnet

(03.01.24) Mehr als 50 Megawatt bezuschlagt.

Wärmenetze: VKU fordert klares Signal für Zuschüsse

(13.12.23) Warnung vor ´haushalterischem Widerrufsvorbehalt´.

VKU drängt auf baldige Kraftwerkstrategie

(01.12.23) KWK-G als integraler Bestandteil.

BEE: Kraftwerksstrategie darf nicht Einstieg in Ausstiegstechnologie Erdgas werden

(04.08.23) Heimische Erneuerbare nutzen.

Kraftwerksstrategie: BDEW veröffentlicht Eckpunkte zu geplanten Ausschreibungen für H2-ready-Kraftwerke  

(21.07.23) Prozess zur Etablierung eines Kapazitätsmarktes soll zügig gestartet werden.

BMWi: Referentenentwurf „Verordnung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU im Bereich der Fernwärme und Fernkälte“

Kurzdarstellung:

Der Verordnungsentwurf regelt in Artikel 1 die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Verbrauchserfassung mit Fernwärme und Fernkälte durch Erlass einer neuen Rechtsverordnung, die solche Vorgaben für beide Bereiche zusammenfasst. Der Verordnungsentwurf enthält Vorgaben zur Verbrauchserfassung, zur Fernablesbarkeit von Messeinrichtungen, zur Häufigkeit von Ablesungen sowie zu Inhalt und Transparenz von Rechnungen. So müssen neue Messeinrichtungen fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente, häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen ohne Betreten der Nutzeinheiten sicherzustellen.

Die Funktion der Fernablesbarkeit ist bei allen Messeinrichtungen bis einschließlich 31. Dezember 2026 nachzurüsten. Abrechnungsinformationen sind Kunden mit fernablesbaren Messeinrichtungen künftig jedenfalls zweimal im Jahr sowie ab 1. Januar 2022 in der Heiz- bzw. Kühlperiode mindestens monatlich zu übermitteln. Die Verordnung sieht zudem ein bestimmtes Mindestmaß an Informationen für den Inhalt von Rechnungen vor. Die zuvor dazu bestehenden Vorgaben für Fernwärme in der AVBFernwärmeV werden erweitert, für Fernkälte werden solche Vorgaben erstmals festgelegt. Damit soll die Transparenz bei der Fernwärme- und Fernkältelieferung für den Kunden erhöht werden.

Darüber hinaus enthält der Verordnungsentwurf notwendige Folgeänderungen in der AVBFernwärmeV, die sich auf eine Änderung bzw. Streichung der Regelungen beschränken, die in angepasster Form in die neue Rechtsverordnung überführt wurden.


Dokumente

  BMWi: Referentenentwurf „Verordnung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU im Bereich der Fernwärme und Fernkälte“ (11.03.2021)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften”

Kurzdarstellung:

Der Entwurf des `Energiesammelgesetzes´ beinhaltet insbesondere die bereits im Koalitionsvertrag vorgesehenen EE-Sonderausschreibungen. Von 2019 bis 2021 werden die derzeit vorgesehenen Ausschreibungsmengen um vier Gigawatt je Technologie erhöht.

Zusätzlich werden technologieübergreifende Innovationsausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2021 durchgeführt. Darin sollen innovative Konzepte für besonders netz- und systemdienliche Projekte sowie neue Preisgestaltungsmechanismen und Ausschreibungsverfahren erprobt werden.

Um die Akzeptanz insbesondere von Wind an Land zu steigern wird die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eingeführt: das nächtliche Dauerblinken der Windenergieanlagen wird damit beendet. Windenergieanlagen leuchten dann nur, wenn ein Flugzeug in der Nähe ist.

Darüber hinaus werden die PV-Vergütungen für Neuanlagen im Segment 40 bis 750 Kilowatt gesenkt. Weitere Regelungen beziehen sich auf eine Schätzmöglichkeit für an Dritte weitergeleitete Strommengen (Sicherung der Umlageprivilegien energieintensiver Unternehmen), die EEG-Privilegierung für KWK-Neuanlagen (Umsetzung des beihilferechtlichen Kompromisses mit der EU-Kommission), die Erleichterung von Modernisierungen größerer Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen, den Netzkodex und die Kapazitätsreserve. Letztere soll am 1. Oktober 2020 beginnen.


Dokumente

  BReg-Gesetzentwurf_Energiesammelgesetz_181103

  BR-Stellungnahme und BReg-Gegenäußerung_Energiesammelgesetz_181128

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“

Kurzdarstellung:

Der Entwurf sieht Klarstellungen bei der Stromsteuerbefreiung für den Eigenverbrauch vor, die die EU-Kommission angemahnt hatte. Sie beziehen sich insbesondere auf die Definitionen.


Damit wird der Kreis der Begünstigten enger gefasst als bisher. Künftig muss der steuerbefreite Strom, der in über zwei Megawatt großen Anlagen erzeugt wird, zwingend aus erneuerbaren Energien stammen.

 

Auch für Strom aus Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt soll künftig keine Stromsteuer bezahlt werden. Vorausgesetzt, er stammt aus erneuerbaren Energien oder wird durch hocheffiziente KWK erzeugt.

 

Außerdem muss dieser Strom für den Eigenverbrauch entnommen werden oder an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage weitergeleitet werden.

 

Für privat erzeugten Strom – etwa durch auf Einfamilienhäusern installierten PV-Anlagen – ergeben sich keine Änderungen. Der so zum Eigenverbrauch erzeugte Strom bleibt grundsätzlich weiterhin steuerbefreit.


Dokumente

  BReg-Entwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)“

Kurzdarstellung:

Das Kohleausstiegsgesetz soll die Empfehlungen der Kohlekommission umsetzen. Diese hatte vorgeschlagen, die deutschen Kohlekraftwerke schrittweise in einem Umfang stillzulegen oder umzurüsten, sodass die Leistung der Steinkohlekraftwerke im Jahr 2022 auf rund 15 Gigawatt Steinkohle und 15 Gigawatt Braunkohle und im Jahr 2030 auf höchstens acht Gigawatt Steinkohle und neun Gigawatt Braunkohle reduziert wird und die Verstromung von Kohle spätestens im Jahr 2038 endet.

Darüber hinaus soll es Änderungen bei der KWK-Förderung geben. Durch eine Verlängerung, Umgestaltung und damit verbundene Erhöhung des Kohleersatzbonus soll ein Anreiz gesetzt werden, Kohle-KWK durch moderne KWK-Systeme zu ersetzen.

Zudem soll das Gesetz Stromverbraucher bei den Stromkosten entlasten. Ab dem Jahr 2023 kann ein Zuschuss auf die Übertragungsnetzentgelte gewährt werden. Zusätzlich soll eine weitere Maßnahme ermöglicht werden, um energieintensive Stromverbraucher weiter zu entlasten.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)“ (29.01.2020)