EPID Recherche: Energiepolitik


2. BT-Untersuchungsausschuss: Stresstests unterschiedlich bewertet

(05.12.24) Urenco-Vertreter zeigt sich verwundert, dass er damals gar nicht erst befragt wurde.

Stromkosten: Bundeskabinett beschließt Entlastung für Unternehmen

(04.12.24) Bundeszuschuss zu den Netzkosten.

AfD/Bundestag: Parl. Antrag „Widerstandsfähigkeit von Entwicklungsstaaten stärken – Klimaschutz aus der Entwicklungspolitik streichen und Kunstbegriff Klimaflüchtling überwinden“  

(01.12.24) AfD will BMZ Mittel für Klimaschutz streichen.

AfD/Bundestag: Parl. Antrag „Umweltbelastungen durch Windindustrieanlagen ernst nehmen – Schallemissionen umfassend messen sowie Grenzwerte der TA Lärm evaluieren und aktualisieren“  

(01.12.24) Anlagenbetreiber sollen Prognoseberechnung zur Schallausbreitung im realen Betrieb validieren.

AfD/Bundestag: Parl. Antrag „Versorgungssicherheit bei der Stromlieferung hat Vorrang – Gleicher Marktzugang für alle Versorger“  

(01.12.24) Warnung vor Risiken bei Energieversorgung in Deutschland.

AfD/Bundestag: Parl. Antrag „Verkauf der Wintershall Dea AG stoppen – Deutsche Energieversorgung schützen“  

(01.12.24) Verlust von Eigenständigkeit in der Öl- und Gasförderung.

Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der CDU/CSU „Umsetzungsstand zur Einführung und Auszahlung eines Klimageldes“  

(01.12.24) Direktauszahlungsmechanismus soll planmäßig 2025 zur Verfügung stehen.

Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der AfD „Zum aktuellen Stand des Geoengineerings in Deutschland“  

(01.12.24) Derzeit keine geförderten Forschungsvorhaben.

BMF: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs“

Kurzdarstellung:

Der Spitzenausgleich ermöglicht es den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 Prozent der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- bzw.- Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen.

Voraussetzungen sind, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Diese Steuerbegünstigung ist nur bis Ende 2022 gesetzlich verbindlich geregelt.

Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, hat der Koalitionsausschuss im Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen vom 3. September 2022 beschlossen, dass der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert wird.

Damit werden rund 9.000 energieintensive Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro entlastet. Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren. Durch die Verlängerung wird die Energiepreissteigerung gedämpft, einer weiter zunehmenden Inflation entgegengewirkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher UPG in Deutschland weiterhin gewährleistet werden.


Dokumente

  BMF: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs“ (05.09.2022)

BMF: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe“

Kurzdarstellung:

Mit dem Gesetzesvorhaben werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.


Dokumente

  BMF: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe“ (13.04.2022)

BMU: Referentenentwurf „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm nach § 180 des Strahlenschutzgesetzes und § 149 der Strahlenschutzverordnung (AVV Aufsichtsprogramm)“

Kurzdarstellung:


Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm soll die Grundlage für die Erstellung risikoorientierter Aufsichtsprogramme schaffen, indem Tätigkeiten risikoorientierten Kategorien zugeordnet werden, welche in einem gestuften Ansatz die Häufigkeit von Vor-Ort-Prüfungen bestimmen. In Bezug auf die Erstellung der landesspezifischen Aufsichtsprogramme dient die AVV als Ergänzung der Regelungen der Vereinheitlichung der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht und trägt so auch zur Gleichbehandlung der nach Strahlenschutzrecht Verpflichteten bei.


Dokumente

  BMU: Referentenentwurf „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm nach § 180 des Strahlenschutzgesetzes und § 149 der Strahlenschutzverordnung (AVV Aufsichtsprogramm)“ (16.07.2021)

BMWi: Referentenentwurf „Verordnung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU im Bereich der Fernwärme und Fernkälte“

Kurzdarstellung:

Der Verordnungsentwurf regelt in Artikel 1 die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Verbrauchserfassung mit Fernwärme und Fernkälte durch Erlass einer neuen Rechtsverordnung, die solche Vorgaben für beide Bereiche zusammenfasst. Der Verordnungsentwurf enthält Vorgaben zur Verbrauchserfassung, zur Fernablesbarkeit von Messeinrichtungen, zur Häufigkeit von Ablesungen sowie zu Inhalt und Transparenz von Rechnungen. So müssen neue Messeinrichtungen fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente, häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen ohne Betreten der Nutzeinheiten sicherzustellen.

Die Funktion der Fernablesbarkeit ist bei allen Messeinrichtungen bis einschließlich 31. Dezember 2026 nachzurüsten. Abrechnungsinformationen sind Kunden mit fernablesbaren Messeinrichtungen künftig jedenfalls zweimal im Jahr sowie ab 1. Januar 2022 in der Heiz- bzw. Kühlperiode mindestens monatlich zu übermitteln. Die Verordnung sieht zudem ein bestimmtes Mindestmaß an Informationen für den Inhalt von Rechnungen vor. Die zuvor dazu bestehenden Vorgaben für Fernwärme in der AVBFernwärmeV werden erweitert, für Fernkälte werden solche Vorgaben erstmals festgelegt. Damit soll die Transparenz bei der Fernwärme- und Fernkältelieferung für den Kunden erhöht werden.

Darüber hinaus enthält der Verordnungsentwurf notwendige Folgeänderungen in der AVBFernwärmeV, die sich auf eine Änderung bzw. Streichung der Regelungen beschränken, die in angepasster Form in die neue Rechtsverordnung überführt wurden.


Dokumente

  BMWi: Referentenentwurf „Verordnung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU im Bereich der Fernwärme und Fernkälte“ (11.03.2021)

Bundesrat: „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben(UVP-V Bergbau)“ (Antrag Niedersachsen)

Kurzdarstellung:

Der Verordnungsentwurf sieht unter anderemeine Ausweitung derUVP-Pflicht bei Erdgas- und Erdölbohrungen vor. Damit soll nicht zuletzt deren Akzeptanz in der Bevölkerung gestärkt werden.


Dokumente

  Bundesrat: „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben(UVP-V Bergbau)“ (Antrag Niedersachsen) (05.08.2020)

Bundesrat: „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes (BBergG)“ (Antrag Niedersachsen)

Kurzdarstellung:

In dem Gesetzesantrag weist Niedersachsen daraufhin, dass angesichts der energie-und klimapolitischen Ziele die heimische Förderung von Erdöl und insbesondere Erdgas auch zukünftig einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit und Preisstabilität in Deutschland leisten werde.

Trotz dieser Bedeutung der Erdöl- und Erdgasbranche würde deren Akzeptanz in der Bevölkerung jedoch zunehmend sinken. In der jüngeren Vergangenheit hätten seismische Ereignisse im Zusammenhang mit der Fördertätigkeit zu einer wachsenden Verunsicherung in der Bevölkerung geführt.

Oft würden zudem negative Auswirkungen der Erdöl- und Erdgasförderung für die Umwelt, insbesondere durch eine Verunreinigung des Oberflächen- sowie des Grundwassers und damit gebietsweise des Trinkwassers, befürchtet. Daneben bestehe die Angst vor gesundheitlichen Folgen.

Mit der Initiative möchte Niedersachsen eine erweiterte Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Erlaubnis beziehungsweise Bewilligung von Vorhaben erreichen. Außerdem soll die Möglichkeit für Unternehmen, ein fremdes Grundstück zum Zweck der Aufsuchung von Erdöl oder Erdgas zu benutzen, von einem überwiegenden öffentlichen Interesse abhängig gemacht werden.

Durch eine stärkere Öffentlichkeitsbeteiligung und Fokussierung auf die unterschiedlichen Interessenlagen könne eine größere Akzeptanz hinsichtlich der Vorhaben und damit letztlich auch deren reibungslosere Durchführung erreicht werden.


Dokumente

  Bundesrat: „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes (BBergG)“ (Antrag Niedersachsen) (05.08.2020)

Bundesrat: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Wohnungseigentumsgesetzes zur Förderung der Elektromobilität“ (Bayern/Baden-Württemberg)

Kurzdarstellung:

Um den Einbau von Ladestellen für Elektromobilität zu fördern, soll eine dem § 554a BGB entsprechende Regelung für den Einbau einer Ladestation für Elektrofahrzeuge zugunsten des Mieters einer Wohnung mit Stellplatz geschaffen werden. Dieser gewährt dem Mieter gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen, die eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache ermöglichen.

Um einen Einbau einer Ladestelle für Elektrofahrzeuge auch im vermieteten Wohnungseigentum zu ermöglichen, sollen die Anforderungen des Mietrechts und die des Wohnungseigentumsrechts aufeinander abgestimmt werden.

Daneben soll jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen zustimmenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Vornahme der für den Einbau der Lademöglichkeit erforderlichen baulichen Veränderung haben, wobei die Wohnungseigentümer den Einbau der Ladestelle auch dem einzelnen Wohnungseigentümer überlassen können.

Die Einbaukosten der Ladestation und die Folgekosten sollen verteilt werden können, so dass sie auch nur dem Wohnungseigentümer, dem der Einbau nützt, durch Beschluss auferlegt werden können. Vereinbarungen der Wohnungseigentümergemeinschaft, die diesen Anspruch eines Wohnungseigentümers abbedingen, sollen unwirksam sein.


Dokumente

  Bundesrat: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Wohnungseigentumsgesetzes zur Förderung der Elektromobilität“ (Bayern/Baden-Württemberg) (02.08.2019)

Bundesrat: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (NRW)

Kurzdarstellung:

Mit dem Antrag sollen Betreiber von Windenergieanlagen davor geschützt werden, durch Klagen bestehende Fristen nicht einzuhalten und unwirtschaftlich zu werden. Im EEG 2017 ist festgelegt, dass die Anlagenbetreiber eine Pönale zahlen müssen, wenn die Anlage erst nach mehr als 24 Monaten nach der Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen wird. Mit der nun vorgeschlagenen Änderung soll eine aufschiebende Wirkung, die durch eventuelle Klagen Dritter entsteht, auf diese Frist angerechnet werden.

Dies soll auch für die im EEG gewährte Förderdauer von 20 Jahren gelten. Sie begintt spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags, selbst dann, wenn der Bieter eine Fristverlängerung erhalten hat und die Inbetriebnahme zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. „Unter Umständen entsteht somit der Zahlungsanspruch für die bezuschlagte Windenergieanlage, obwohl diese aufgrund eines Klageverfahrens noch nicht gebaut werden konnte. Die Vergütungsdauer reduziert sich mithin“, heißt es in dem Antrag.


Dokumente

  Bundesrat: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (NRW) (26.11.2019)