EPID Recherche: Energieeffizienz


FDP fordert Ende der EEG-Förderung  

(24.04.24) Unterstützung für CCS und Kernfusion.

RTG: Bundesregierung soll neue EPBD schnell umsetzen

(16.04.24) Jetzt bei der Gebäudesanierung Gas geben.

Rat verabschiedet überarbeitete Gebäuderichtlinie

(12.04.24) Emissionsfreie Gebäude bis 2050.

Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der CDU/CSU „Umsetzung Maßnahmenpaket Baugipfel“  

(29.03.24) EH-55-Standard hat sich bereits als Neubaustandard am Markt etabliert.

Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie: EU-Parlament beschließt Neufassung

(13.03.24) Sanierungsregeln abgeschwächt.

CDU/CSU/Bundestag: Parl. Antrag „Umsetzung Maßnahmenpaket Baugipfel“  

(03.03.24) Bundesregierung soll sich zu Finanzierungsplan äußern.

DENEFF warnt vor Aus für die Investitionsprämie

(13.02.24) Kritik am vorläufigen Verhandlungsstand zum Wachstumschancengesetz.

Kraftwerksstrategie: BDEW fordert zügige Vorlage

(11.01.24) Energiewirtschaft zum Jahresausblick 2024.

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen“

Kurzdarstellung:

Die Änderung des Umweltauditgesetzes dient zum einen der Anpassung an die novellierte Energiemanagementnorm ISO 50001:2018.

Bei den Änderungen im Atomgesetz und dem Standortauswahlgesetz geht es im Wesentlichen um die Schaffung der Möglichkeit abweichend von den Kostenvorschriften im Atomgesetz, des Standortauswahlgesetzes und der Endlagervorausleistungsverordnung die Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle auch mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erheben zu können sowie als Ablieferungsort neben dem Endlager auch das von der bundeseigenen BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung zu errichtende Zentrale Bereitstellunglager festzulegen.

Es soll ein Widerspruchverfahren gegen die vom BMU zu erlassenden Umlage- und Vorausleistungsbescheide im Standortauswahlgesetz und in der Endlagervorausleistungsverordnung eingeführt werden. Damit soll die Situation wiederhergestellt werden, als noch eine Bundesoberbehörde für den Erlass der Kostenbescheide zuständig war.

Die derzeitige Bezeichnung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit soll geändert werden. Die neue Bezeichnung soll Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BaSE) lauten.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen“ (30.08.2019)

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Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“

Kurzdarstellung:

Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur CO2-Reduktion vor. Unter anderem sollen Bahnticketskünftig nur noch mit sieben Prozent besteuert werden. Zudem soll die Pendlerpauschale zwischen 2021 und 2026 ab dem 21. Kilometer um fünf Cent auf 35 Cent angehoben werden.

Für Geringverdienende, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und daher von der Anhebung der Entfernungspauschale nicht profitieren würden, wird eine Mobilitätsprämie eingeführt. Sie soll 14 Prozent der für Fahrten ab dem 21. Kilometer gewährten Entfernungspauschale in Höhe von 35 Cent betragen.

Insbesondere führt das Paket aber auch die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum ein. Diese sollen ab 2020 durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden.

Förderfähig sind Einzelsanierungsmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderungswürdig eingestuft sind. Von der Steuerschuld abgezogen werden können 20 Prozent der Aufwendungen verteilt auf drei Jahre: je sieben Prozent im ersten und zweiten Jahr und 6 Prozent im dritten Jahr. Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro je begünstigtes Objekt förderungsfähig.

Schließlich beinhaltet das Paket Regelungen zur Windenergie. Danach soll den betroffenen Gemeinden ab 2020 ermöglicht werden, bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Gebiete für Windenergieanlagen festzulegen.

Dadurch sollen Gemeinden an den Erträgen aus Windenergieanlagen beteiligt und so motiviert werden, mehr Flächen für die Windkraft auszuweisen. Sie erhalten einen Ausgleich für die damit verbundenen erhöhten Aufwände auf Gemeindeebene.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ (16.10.2019)

Reaktionen

Bundesregierung: „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen”

Kurzdarstellung:

Mit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes sollen sog. Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 500.000 Kilowattstunden jährlich von der Energieaudit-Pflicht befreit werden, da mögliche Energieeinsparungen in diesem Segment kaum wirtschaftlich erreichbar seien. Betroffen sind von der neuen Bagatellgrenze rund 3.500 Unternehmen.


Dokumente

  BReg-Entwurf_Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energie-dienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen_190125

Bundesregierung: „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude (Gebäudeenergiegesetz)”

Kurzdarstellung:

Der Gesetzentwurf zum Gebäudeenergiegesetz soll EnEG, EnEV und EEWärmeG zusammenführen. Damit soll künftig für neue Gebäude ein einheitliches Anforderungssystem gelten, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind.


Dokumente

  BReg-Gesetzentwurf_Gesetz_zur_Vereinheitlichung_des_Energieeinsparrechts_für_Gebäude_181101

Bundesregierung: „Mietrechtsanpassungsgesetz”

Kurzdarstellung:

Der Entwurf zum Mietrechtsanpassungsgesetz sieht unter anderem vor, Mieter künftig vor überfordernden Mieterhöhungen nach Modernisierungen zu schützen. Zudem sollen die Regelungen der Mietpreisbremse verbraucherfreundlicher und wirksamer gestaltet werden, ohne Vermieter übermäßig zu belasten.

Nach dem Gesetz zur Mietpreisbremse, das seit Juni 2015 in Kraft ist, können die Bundesländer eine Mietpreisbremse in Gebieten mit angespannter Wohnungslage einführen. Die Mieten dürfen dann bei Wiedervermietung von Wohnraum nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

In angespannten Wohnungsmärkten wird die Modernisierungsumlage für zunächst fünf Jahre von elf auf acht Prozent gesenkt. Es gilt zudem eine sogenannte absolute Kappungsgrenze: Der Vermieter darf die Miete nach einer Modernisierung nicht um mehr als drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen.

Dafür sollen Vermieter entlastet werden, indem Modernisierungsmaßnahmen bis zu 10.000 Euro pro Wohnung erleichtert werden. Vermieter können hier ein vereinfachtes Mieterhöhungsverfahren wählen.

Das missbräuchliche Modernisieren, um Mieter zur Beendigung des Mietverhältnisses zu veranlassen, wird künftig als Ordnungswidrigkeit mit einer hohen Geldbuße bestraft. In bestimmten Fällen vermutet das Gesetz ein gezieltes Herausmodernisieren.


Dokumente

  BReg-Entwurf_Mietrechtsanpassungsgesetz_180905

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Bundesregierung: „Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung“

Kurzdarstellung:

Die Verordnung setzt die Vorgaben der novellierten EU- Richtlinie zur Energieeffizienz in nationales Recht um. Sie enthält zu diesem Zweck Regelungen zur Fernablesbarkeit von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, zur unterjährigen Verbrauchsinformation von Endnutzern und zu Informationen, die in der jährlichen Abrechnung enthalten sein müssen. Ferner soll die Novelle entsprechend einer Empfehlung des BKartA den Wettbewerb im Submetering-Markt stärken und dadurch auch den Verbrauchern zugutekommen.

Neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen künftig fernablesbar sein. Bereits installierte Geräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 mit dieser Funktion nachgerüstet oder ersetzt werden. Ab einem Jahr nach Inkrafttreten müssen neu installierte Geräte zudem interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Durch die Interoperabilität soll der Wettbewerb im Submetering-Markt gestärkt werden. Die Smart-Meter-Anbindbarkeit gewährt einen hohen Standard der Datensicherheit.

Gebäudeeigentümer müssen Endnutzern – Mietern und Wohnungseigentümern – in den Fällen, in denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, ab Inkrafttreten mindestens zweimal im Jahr und ab dem 1. Januar 2022 monatlich Verbrauchsinformationen mitteilen. Zudem müssen sie unabhängig von der Fernablesbarkeit der Geräte zusammen mit den Abrechnungen – also einmal jährlich – auch bestimmte Informationen zur Verfügung stellen, zum Beispiel Informationen über den Brennstoffmix und einen Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums.


Dokumente

  Bundesregierung: „Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung“ (06.08.2021)

Bundesregierung: „Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“

Kurzdarstellung:


Zur Ausführung des im November 2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetzes hat die Bundesregierung eine Verordnung erlassen. Mit der ersten Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV werden die Änderungen bei der direkten Förderung nun auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen.


Dokumente

  Bundesregierung: „Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ (10.12.2021)

Bundesregierung: „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung-ESanMV)“

Kurzdarstellung:

Die Verordnung enthält unter anderem detaillierte Vorschriften zur Dämmung von Wänden, von Dachflächen und zur Wärmedämmung von Geschossdecken. Außerdem sind Regelungen zur Erneuerung der Fenster, Außentüren und Heizungsanlagen enthalten.


Dokumente

  Bundesregierung: „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung-ESanMV)“ (20.11.2019)

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