EPID Recherche: Energieeffizienz
Bündnis: Offener Brief „Förderung von Energieeffizienz und Gebäudesanierung braucht Priorität“
(08.07.24) Positionen / Diskussionen / Stellungnahmen
Bundeskabinett: Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
(10.06.24) Gesetzentwürfe / Eckpunkte / Beschlüsse
BDEW / BSW-Solar / VKU / ZVEH: Positionspapier „Zusatzbelastungen für Energiewende vermeiden - Kopplung der Fernsteuerbarkeit von EEG-Anlagen (§ 9 EEG) an steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG) eingrenzen“
(03.06.24) Positionen / Diskussionen / Stellungnahmen
Bundeskabinett: Beschlüsse zur Energiepolitik
(27.05.24) Gesetzentwürfe / Eckpunkte / Beschlüsse
DENEFF: Studie „Gap-Analyse – Energieeffizienzziele im EnEfG und die erwartete Ziellücke“
(27.05.24) Studien / Gutachten / Expertisen
Agora Energiewende: Studie „Der Sanierungssprint für Ein- und Zweifamilienhäuser“
(20.05.24) Studien / Gutachten / Expertisen
DIW Berlin: Studie „Sanierung sehr ineffizienter Gebäude sichert hohe Heizkostenrisiken ab“
(13.05.24) Studien / Gutachten / Expertisen
DUH: Analyse „Bestehende Anforderungen an den Neubau von Wohngebäuden im Rahmen des Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“
(06.05.24) Studien / Gutachten / Expertisen
Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der CDU/CSU „Nationale Umsetzung der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie – EPBD“
(03.09.24) Wichtiger Baustein der EU-Klimapolitik.
Baugesetzbuch: DENEFF fordert klare Priorisierung von Energieeffizienz
(21.08.24) Prinzip ´Efficiency First´ konsequent in der kommunalen Planung verankern.
Kürzungen im KTF: Baubranche fordert verlässliche Förderbedingungen
(20.08.24) ´Bau- und klimapolitische Geisterfahrt´.
Förderkürzung für Gebäudeenergieeffizienz: BuVEG befürchtet Talfahrt bei Sanierungen
(20.08.24) Kapazitäten aus schwächelndem Neubau könnten in Sanierungsbereich umgeschichtet werden.
Wärmepumpen: Kabinettvorlage sieht deutliche Förderkürzung vor
(19.08.24) BMWK will Förderung dennoch ohne Abstriche fortsetzen.
BuVEG: Förderkürzung wird Sanierungsquote weiter zurückwerfen
(07.08.24) Nicht abgerufene Mittel an anderer Stelle transferieren.
Energieberatung: BMWK senkt Zuschuss deutlich
(06.08.24) Zu hohe Nachfrage.
Studie: Keine soziale Ausrichtung der Förderung für Gebäudesanierung im Mietwohnbereich
(31.07.24) Forderung nach zusätzlichen Fördermitteln für Sanierung von Sozialwohnungen.
Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen“
Kurzdarstellung:
Die Änderung des Umweltauditgesetzes dient zum einen der Anpassung an die novellierte Energiemanagementnorm ISO 50001:2018.
Bei den Änderungen im Atomgesetz und dem Standortauswahlgesetz geht es im Wesentlichen um die Schaffung der Möglichkeit abweichend von den Kostenvorschriften im Atomgesetz, des Standortauswahlgesetzes und der Endlagervorausleistungsverordnung die Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle auch mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erheben zu können sowie als Ablieferungsort neben dem Endlager auch das von der bundeseigenen BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung zu errichtende Zentrale Bereitstellunglager festzulegen.
Es soll ein Widerspruchverfahren gegen die vom BMU zu erlassenden Umlage- und Vorausleistungsbescheide im Standortauswahlgesetz und in der Endlagervorausleistungsverordnung eingeführt werden. Damit soll die Situation wiederhergestellt werden, als noch eine Bundesoberbehörde für den Erlass der Kostenbescheide zuständig war.
Die derzeitige Bezeichnung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit soll geändert werden. Die neue Bezeichnung soll Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BaSE) lauten.
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Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“
Kurzdarstellung:
Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur CO2-Reduktion vor. Unter anderem sollen Bahnticketskünftig nur noch mit sieben Prozent besteuert werden. Zudem soll die Pendlerpauschale zwischen 2021 und 2026 ab dem 21. Kilometer um fünf Cent auf 35 Cent angehoben werden.
Für Geringverdienende,
die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen
und daher von der Anhebung der Entfernungspauschale nicht profitieren würden,
wird eine Mobilitätsprämie eingeführt. Sie soll 14 Prozent der für Fahrten ab
dem 21. Kilometer gewährten Entfernungspauschale in Höhe von 35 Cent betragen.
Insbesondere führt das Paket aber auch die steuerliche Förderung von
energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum ein. Diese
sollen ab 2020 durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der
Steuerschuld gefördert werden.
Förderfähig sind Einzelsanierungsmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen
der Gebäudeförderung als förderungswürdig eingestuft sind. Von der Steuerschuld
abgezogen werden können 20 Prozent der Aufwendungen verteilt auf drei Jahre: je
sieben Prozent im ersten und zweiten Jahr und 6 Prozent im dritten Jahr.
Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro je
begünstigtes Objekt förderungsfähig.
Schließlich beinhaltet das Paket Regelungen zur Windenergie. Danach soll den
betroffenen Gemeinden ab 2020 ermöglicht werden, bei der Grundsteuer einen
besonderen Hebesatz auf Gebiete für Windenergieanlagen festzulegen.
Dadurch sollen Gemeinden an den Erträgen aus Windenergieanlagen beteiligt und
so motiviert werden, mehr Flächen für die Windkraft auszuweisen. Sie erhalten
einen Ausgleich für die damit verbundenen erhöhten Aufwände auf Gemeindeebene.
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Bundesregierung: „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen”
Kurzdarstellung:
Mit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes sollen
sog. Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 500.000
Kilowattstunden jährlich von der Energieaudit-Pflicht befreit werden, da
mögliche Energieeinsparungen in diesem Segment kaum wirtschaftlich
erreichbar seien. Betroffen sind von der neuen Bagatellgrenze rund 3.500
Unternehmen.
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Bundesregierung: „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude (Gebäudeenergiegesetz)”
Kurzdarstellung:
Der Gesetzentwurf zum Gebäudeenergiegesetz soll EnEG, EnEV und EEWärmeG zusammenführen. Damit soll künftig für neue Gebäude ein einheitliches Anforderungssystem gelten, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind.
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BReg-Gesetzentwurf_Gesetz_zur_Vereinheitlichung_des_Energieeinsparrechts_für_Gebäude_181101
Bundesregierung: „Mietrechtsanpassungsgesetz”
Kurzdarstellung:
Der Entwurf zum Mietrechtsanpassungsgesetz sieht unter anderem vor,
Mieter künftig vor überfordernden Mieterhöhungen nach Modernisierungen
zu schützen. Zudem sollen die Regelungen der Mietpreisbremse
verbraucherfreundlicher und wirksamer gestaltet werden, ohne Vermieter
übermäßig zu belasten.
Nach dem Gesetz zur Mietpreisbremse, das seit Juni 2015 in Kraft
ist, können die Bundesländer eine Mietpreisbremse in Gebieten mit
angespannter Wohnungslage einführen. Die Mieten dürfen dann bei
Wiedervermietung von Wohnraum nur noch maximal zehn Prozent über der
ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
In angespannten Wohnungsmärkten wird die Modernisierungsumlage für
zunächst fünf Jahre von elf auf acht Prozent gesenkt. Es gilt zudem eine
sogenannte absolute Kappungsgrenze: Der Vermieter darf die Miete nach
einer Modernisierung nicht um mehr als drei Euro pro Quadratmeter
Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen.
Dafür sollen Vermieter entlastet werden, indem
Modernisierungsmaßnahmen bis zu 10.000 Euro pro Wohnung erleichtert
werden. Vermieter können hier ein vereinfachtes Mieterhöhungsverfahren
wählen.
Das missbräuchliche Modernisieren, um Mieter zur Beendigung des
Mietverhältnisses zu veranlassen, wird künftig als Ordnungswidrigkeit
mit einer hohen Geldbuße bestraft. In bestimmten Fällen vermutet das
Gesetz ein gezieltes Herausmodernisieren.
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Bundesregierung: „Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung“
Kurzdarstellung:
Die Verordnung setzt die Vorgaben der novellierten EU- Richtlinie zur Energieeffizienz in nationales Recht um. Sie enthält zu diesem Zweck Regelungen zur Fernablesbarkeit von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, zur unterjährigen Verbrauchsinformation von Endnutzern und zu Informationen, die in der jährlichen Abrechnung enthalten sein müssen. Ferner soll die Novelle entsprechend einer Empfehlung des BKartA den Wettbewerb im Submetering-Markt stärken und dadurch auch den Verbrauchern zugutekommen.
Neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen künftig fernablesbar sein. Bereits installierte Geräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 mit dieser Funktion nachgerüstet oder ersetzt werden. Ab einem Jahr nach Inkrafttreten müssen neu installierte Geräte zudem interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Durch die Interoperabilität soll der Wettbewerb im Submetering-Markt gestärkt werden. Die Smart-Meter-Anbindbarkeit gewährt einen hohen Standard der Datensicherheit.
Gebäudeeigentümer müssen Endnutzern – Mietern und Wohnungseigentümern – in den Fällen, in denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, ab Inkrafttreten mindestens zweimal im Jahr und ab dem 1. Januar 2022 monatlich Verbrauchsinformationen mitteilen. Zudem müssen sie unabhängig von der Fernablesbarkeit der Geräte zusammen mit den Abrechnungen – also einmal jährlich – auch bestimmte Informationen zur Verfügung stellen, zum Beispiel Informationen über den Brennstoffmix und einen Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums.
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Bundesregierung: „Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“
Kurzdarstellung:
Zur Ausführung des im November 2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetzes hat die Bundesregierung eine Verordnung erlassen. Mit der ersten Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV werden die Änderungen bei der direkten Förderung nun auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen.
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Bundesregierung: „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung-ESanMV)“
Kurzdarstellung:
Die Verordnung enthält unter anderem detaillierte Vorschriften zur Dämmung von Wänden, von Dachflächen und zur Wärmedämmung von Geschossdecken. Außerdem sind Regelungen zur Erneuerung der Fenster, Außentüren und Heizungsanlagen enthalten.
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