EPID Recherche: Emissionshandel
Bündnis: Positionspapier „Fünf-Punkte-Plan: EU-Emissionshandel für Gebäude und Verkehr effektiv und sozial gerecht in Deutschland umsetzen“
(30.06.25) Positionen / Diskussionen / Stellungnahmen
UBA: Studie „Die Lenkungswirkung von Endenergiepreisen zur Erreichung der Klimaschutzziele“
(05.05.25) Studien / Gutachten / Expertisen
VIK: Positionspapier „on the further development of the ETS-Reform and industrial transformation (ETS-Endgame 2039)“
(21.04.25) Positionen / Diskussionen / Stellungnahmen
Bundeskabinett: „Mitteilung der freiwilligen Löschung von Zertifikaten nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union für Emissionsminderungen im Jahr 2023“
(07.04.25) Gesetzentwürfe / Eckpunkte / Beschlüsse
Koalitionsausschuss AG 15 – Klima und Energie: „Finale Version“ (Stand 24.3.2025)
(31.03.25) Gesetzentwürfe / Eckpunkte / Beschlüsse
BDEW: Positionspapier „Energie, die Zukunft schafft“
(17.02.25) Positionen / Diskussionen / Stellungnahmen
DIW Berlin: Studie „Mehr Klarheit schaffen: Klimageld als sozialer Ausgleich bei höheren CO2-Preisen“
(10.02.25) Studien / Gutachten / Expertisen
BDEW: Positionspapier „Clean Industrial Deal“
(27.01.25) Positionen / Diskussionen / Stellungnahmen
BEE: ETS 2 fristgerecht einführen
(08.07.25) CO2-Preis als Lenkungsinstrument für die Wärmewende nutzen.
Bundesregierung: Unterrichtung „Bericht über die vom Expertenrat für Klimafragen festgestellte Überschreitung der Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung und Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen nach Artikel 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung“
(05.07.25) EU-Vorgaben erhöhen nationale Beiträge.
EU-Kommission legt Klimaziel für 2040 vor
(02.07.25) Minus 90 Prozent – aber mehr Flexibilität für EU-Mitgliedstaaten.
AfD/Bundestag: Parl. Antrag „Spürbare Entlastung der heimischen Landwirtschaft – Agrardieselrückerstattung sofort rückwirkend einführen“
(29.06.25) Keine CO2-Bepreisung auf Diesel.
AfD/Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143h – Klimaschutzfolgenbereinigung)“
(29.06.25) Grundgesetzänderung zu Klimaneutralität.
EU-Emissionshandel: Deutschland löscht über 500.000 Zertifikate
(26.06.25) Absicherung des Klima-Effekts des Kohleausstiegs.
Expertengremium soll Beitrag des Verkehrsministeriums zum Klimaschutz ausarbeiten
(13.06.25) BMV will Maßnahmenplan bis Mitte September vorlegen.
AfD/Bundestag: Parl. Antrag „Kein Heizungsgesetz durch die Hintertür – CO2-Bepreisung abschaffen“
(25.05.25) Abschaffung des Gebäudeenergiegesetzes.
AfD/Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143h – Klimaschutzfolgenbereinigung)“
Die AfD-Fraktion fordert mit einem Gesetzentwurf die Änderung des Artikel 143h im Grundgesetz und die Aufhebung des dort festgeschriebenen Ziels zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045.
Der Artikel 143h ist erst wenige Wochen in Kraft, für ihn hatten im März Bundestag und Bundesrat weitreichende Änderungen der Haushalts- und Finanzverfassung beschlossen. Der Bund kann damit ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. Zudem steht ein Sondervermögen in Höhe von 100 Milliarden Euro für den Klima- und Transformationsfonds bereit.
Die AfD-Abgeordneten wollen den Artikel 143h GG ersetzen und damit erreichen, dass alle staatlichen Maßnahmen, Gesetze, Verordnungen und andere Regelungen zum „sogenannten Klimaschutz“, namentlich die Vermeidung und Bepreisung von CO2-Emissionen, die Förderung und Genehmigungsverfahren des PV-Ausbaus, der Solarthermie, der Windenergie, der Bioenergie, der Erdwärme, der Wasserkraft sowie die entsprechenden Maßnahmen in den Sektoren Industrie, Gewerbe, Verkehr und Gebäude „nicht im überragenden öffentlichen Interesse liegen“, heißt es in dem Entwurf.
Zudem sollen die Sondervermögen aufgehoben werden, „da für zielgenaue Infrastrukturvorhaben genügend Mittel aus dem Kernhaushalt bereitgestellt werden können“, so die Begründung.
Stattdessen soll „mit Blick auf die Bedienung der Grundbedarfe“ in den Bereichen Wohnen, Ernährung sowie Gesundheit eine leistungsfähige und krisenfeste Verkehrs-, Kommunikations- und Energie-Infrastruktur, eine effiziente Wirtschaft, die Anpassung an klimatische Änderungen und eine Verstetigung des Umwelt- und Naturschutzes herausgestellt werden, sowie dass für die Sicherstellung, Planung, Bau und Betrieb einer nachfragegerechten, stabilitätsorientierten, ausfallsicheren sowie wetterunabhängigen Energieversorgung mit möglichst niedrigen Gestehungskosten und Flächeninanspruchnahmen (z.B. Kernenergie und Kohle) ein überragendes öffentliches Interesse bestehe.
Die Ersetzung des Artikels 143h GG stelle klar, dass „sogenannte Klimaschutz-Maßnahmen“ inhaltlich nicht begründet seien und „folglich nicht gerechtfertigte Grundrechtseinschränkungen darstellen und daher nicht im öffentlichen Interesse liegen“. Das Bundes-Klimaschutzgesetz zum Beispiel „ist also nicht relevant für die Wahrung des Grundgesetzes und kann daher aufgehoben werden“, so der AfD-Entwurf.
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Bundesregierung: Unterrichtung „Übersicht nach § 7 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung“
Deutschland hat in den Jahren 2021 bis 2023 weniger klimaschädliches Kohlendioxid emittiert als Rahmen der EU-Klimaschutzverordnung ESR erlaubt. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung hervor. Die Entwicklung trat ein, obwohl sich die zulässige Menge an Berechtigungen für die Emission des klimaschädlichen Treibhausgases jährlich verringert.
Für die Jahre 2013 bis 2020 musste Deutschland dagegen Zertifikate nachkaufen, was 2022 geschah. Von Bulgarien, Tschechien und Ungarn kaufte die Bundesrepublik insgesamt Berechtigungen zur Emission von Kohlendioxid für 13,5 Millionen Euro.
Die ESR hat zum Ziel, dass die EU ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Prozent reduziert. Der Anwendungsbereich der ESR beschränkt sich grundsätzlich auf Wirtschaftszweige, die nicht dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) und nicht der Verordnung über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft unterfallen. Diese sogenannten Nicht-EU-EHS-Sektoren umfassen Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall.
Quelle: hib / EPID
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Bundesregierung: „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“
Kurzdarstellung:
Mit der Änderung startet der nationale Emissionshandel im Jahr 2021 mit einem festenCO2-Preis von 25 Euro. Dieser Preis war ursprünglich erst für das Jahr 2023 vorgesehen. Bis zum Jahr 2025 werden die Zertifikate mit einem auf 55 Euro ansteigenden Festpreis ausgegeben. Ab 2026 wird der Zertifikatepreis dann durch Versteigerungen ermittelt, wobei für 2026 ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro pro Tonne CO2 vorgegeben ist.
Mit den Einnahmen soll die EEG-Umlage gesenkt werden. Damit bringt die Bundesregierung Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg. Bund und Länder hatten sich im Dezember 2019 unter anderem darauf geeinigt, ab 2021 die CO2-Bepreisung von Brennstoffen zu erhöhen und im Gegenzug die Belastungen für Stromverbraucher und Fernpendler zu begrenzen.
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Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels”
Kurzdarstellung:
Mit dem Gesetzentwurf sollen die nationalen Rechtsgrundlagen für die
Ausgestaltung dieses Emissionshandelssystems für die Handelsperiode 2021
bis 2030 geschaffen werden. Die Novelle des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) dient vor allem der
Umsetzung der geänderten EU-Emissionshandelsrichtlinie in nationales
Recht.
Um das Verfahren der kostenlosen Zuteilung von Berechtigungen im
Jahr 2019 durchführen zu können, sollte die nationale Umsetzung der
Richtlinie bereits im Jahr 2018 abgeschlossen sein. Dies gilt auch für
die ab Januar 2019 beginnende Emissionsberichterstattung über alle
internationalen Flüge der Luftfahrtunternehmen nach dem globalen
marktbasierten Mechanismus.
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Reaktionen
Bundesregierung: „Gesetzentwurf über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen“
Kurzdarstellung:
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines nationalen Emissionshandels für Brennstoffe vor. Ziel ist, das Verbrennen von fossilen Brennstoffen für den Verkehr und das Heizen schrittweise teurer und so den Umstieg auf klimafreundliche Alternativen attraktiver zu machen. Die Einnahmen werden im Gegenzug den Bürgern über Entlastungen beim Strompreis, bei der Entfernungspauschale und beim Wohngeld zurückgegeben oder in Klimaschutzmaßnahmen investiert.
Der Emissionshandel soll ab 2021 gelten. Er startet in der Einführungsphase zunächst mit einem fixen CO2-Preis von zehn Euro pro Tonne. Das entspricht brutto 2,8 Cent pro Liter Benzin, 3,2 Cent pro Liter Diesel, 3,2 Cent pro Liter Heizöl und 0,2 Cent pro Kilowattstunde Erdgas.
2022 liegt der Preis dann bei 20 Euro pro Tonne. 2023 bis 2025 werden die Zertifikate mit einem steigenden Festpreis ausgegeben (25 bis 35 Euro pro Tonne CO2). 2026 werden die Zertifikate auktioniert und zwar in einem Korridor von 35 Euro bis zu 60 Euro pro Tonne CO2. Im Jahr 2025 wird festgelegt, inwieweit Höchst- und Mindestpreis für die Zeit ab 2027 sinnvoll und erforderlich sind.
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EU-Kommission: Mitteilung „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 – 2027”
Die EU-Kommission schlägt u.a. einen sog. Korb neuer Eigenmittel vor, der u.a. 20 Prozent der Einnahmen aus dem EU-Emissionshandel beinhaltet.
Die Vorlage enthält verschiedene Vorschläge, u.a. einen Verordnungsvorschlag des Rates.
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EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und der Verordnung (EU) 2015/757
Kurzdarstellung:
Der Richtlinienentwurf, der Teil des „Fit-für-55“-Pakets ist, sieht insbesondere eine Stärkung des EU-Emissionshandels in seinem derzeitigen Anwendungsbereich vor, um angemessen zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels der Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 beizutragen. Zudem soll Carbon Leakage vorgebeugt werden.
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EU-Kommission: Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus
Kurzdarstellung:
Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll unter anderem der Versteigerungsanteil des CO2-Zertifikate erhöht werden. Die Gesamtmenge der Luftverkehrszertifikate soll in der derzeitigen Höhe konsolidiert werden. Zudem soll die innereuropäische Anwendung des EU-Emissionshandels bei gleichzeitiger Anwendung von CORSIA in „geeigneter Weise“ auf außereuropäische Flüge fortgesetzt werden.
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