EPID Recherche: EEG
Bundeskabinett: Beschlüsse zur Energiepolitik
(18.11.24) Gesetzentwürfe / Eckpunkte / Beschlüsse
WM Bayern: Positionspapier „Biogasproduktion in Bayern sichern“
(07.10.24) Positionen / Diskussionen / Stellungnahmen
BDEW: Diskussionspapier „Erfahrungen zur Pilotauktion der Europäischen Wasserstoffbank und Forderungen an die weitere Ausgestaltung“
(03.06.24) Positionen / Diskussionen / Stellungnahmen
Green Planet Energy: Positionspapier „CfD Policy Briefing“
(20.05.24) Positionen / Diskussionen / Stellungnahmen
FDP: Beschluss \"12 Punkte zur Beschleunigung der Wirtschaftswende\"
(29.04.24) Gesetzentwürfe / Eckpunkte / Beschlüsse
BWE: Positionspapier „Innovationsausschreibungen“
(04.03.24) Positionen / Diskussionen / Stellungnahmen
Stiftung Offshore-Windenergie: Analyse „Die Ausschreibungsregelungen für (nicht voruntersuchte) Offshore-Wind-Flächen in Deutschland: Ein spieltheoretisches Experiment mit industriepolitischem Kollateralschaden“
(15.01.24) Studien / Gutachten / Expertisen
dena: Analyse „Green PPAs für die Energiewendeziele 2030“
(11.12.23) Studien / Gutachten / Expertisen
AfD/Bundestag: Parl. Antrag „Versorgungssicherheit bei der Stromlieferung hat Vorrang – Gleicher Marktzugang für alle Versorger“
(01.12.24) Warnung vor Risiken bei Energieversorgung in Deutschland.
Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der AfD „Beschleunigung in Genehmigung, Planung und Umsetzung zugunsten der Klima- und Migrationspolitik“
(18.11.24) Beschleunigung zugunsten der Klimapolitik.
BEE fordert zügige Verabschiedung geplanter Gesetze und Maßnahmen
(15.11.24) Kontinuität beim EE-Ausbau notwendig.
HBB fordert Übergangslösung für von Stilllegung bedrohte Bioenergieanlagen
(13.11.24) Ausschreibungsvolumen anheben und Biomassepaket zumindest in Teilen umsetzen.
Biomasse: Bayern fordert erneut deutliche Erhöhung des Ausschreibungsvolumens.
(07.11.24) Anhebung der Flexibilitätsprämie auf mindestens 120 Euro.
Biogas: Niedersachsen bringt Bundesratsinitiative zur systemdienlichen Nutzung ein
(17.10.24) Anreiz- und Vergütungssytem soll insgesamt angepasst werden.
Innovationsausschreibung mehr als dreifach überzeichnet
(17.10.24) Keine einzige Biomethananlage bezuschlagt.
RED III: BT-Energieausschuss beschließt Anhörung
(26.09.24) Geänderte Bestimmungen für Windenergie an Land und PV.
Bundesrat: " "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" (Rheinland-Pfalz)
Kurzdarstellung:
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, den PV-Deckel ersatzlos zu streichen.Damit würden die bereits geltendenRegelungendes EEGunverändert weiter geltenund eine Vergütung nach dem EEGfürPV-Anlagenim Segment bis750 kWp, dienicht ander Ausschreibung teilnehmen, weiterin Anspruch genommen werdenkönnen.
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Bundesrat: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (11.09.2019)
Bundesrat: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (NRW)
Kurzdarstellung:
Der Gesetzesantrag sieht vor, die Aussetzung der Sonderregelung für
Bürgerenergie für die ersten beiden Ausschreibungsrunden im Jahr 2018
für Windenergieanlagen an Land auf alle Ausschreibungen des Jahres 2018
und 2019 zu verlängern. Zudem sollen Sonderausschreibungen im Umfang von 1.400 Megawatt
durchgeführt werden, um eine Ausbaulücke im Jahr 2019 zu verhindern.
Der Gesetzentwurf ist ein Antrag der Landesregierung NRW, der am 09. Januar 2018 in den Bundesrat eingebracht wurde. Das BR-Plenum hat den Entwurf in seiner Plenarsitzung am 2. Februar angenommen. Er wurde der BReg zugeleitet, die innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann. Anschließend legt sie beide Texte dem BT zur Entscheidung vor.
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Gesetzentwurf_Änderung des EEG_Antrag NRW_180109
BR-Gesetzentwurf "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes"
Bundesrat: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (NRW)
Kurzdarstellung:
Mit dem Antrag sollen Betreiber von Windenergieanlagen davor geschützt werden, durch Klagen bestehende Fristen nicht einzuhalten und unwirtschaftlich zu werden. Im EEG 2017 ist festgelegt, dass die Anlagenbetreiber eine Pönale zahlen müssen, wenn die Anlage erst nach mehr als 24 Monaten nach der Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen wird. Mit der nun vorgeschlagenen Änderung soll eine aufschiebende Wirkung, die durch eventuelle Klagen Dritter entsteht, auf diese Frist angerechnet werden.
Dies soll auch für die im EEG gewährte Förderdauer von 20 Jahren gelten. Sie begintt spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags, selbst dann, wenn der Bieter eine Fristverlängerung erhalten hat und die Inbetriebnahme zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. „Unter Umständen entsteht somit der Zahlungsanspruch für die bezuschlagte Windenergieanlage, obwohl diese aufgrund eines Klageverfahrens noch nicht gebaut werden konnte. Die Vergütungsdauer reduziert sich mithin“, heißt es in dem Antrag.
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Bundesregierung: „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“
Kurzdarstellung:
Mit der Änderung startet der nationale Emissionshandel im Jahr 2021 mit einem festenCO2-Preis von 25 Euro. Dieser Preis war ursprünglich erst für das Jahr 2023 vorgesehen. Bis zum Jahr 2025 werden die Zertifikate mit einem auf 55 Euro ansteigenden Festpreis ausgegeben. Ab 2026 wird der Zertifikatepreis dann durch Versteigerungen ermittelt, wobei für 2026 ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro pro Tonne CO2 vorgegeben ist.
Mit den Einnahmen soll die EEG-Umlage gesenkt werden. Damit bringt die Bundesregierung Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg. Bund und Länder hatten sich im Dezember 2019 unter anderem darauf geeinigt, ab 2021 die CO2-Bepreisung von Brennstoffen zu erhöhen und im Gegenzug die Belastungen für Stromverbraucher und Fernpendler zu begrenzen.
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Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (EEG-2021-Novelle)
Kurzdarstellung:
Das EEG Novelle 2021 würde die Zielvorgabe einer Treibhausgasneutralität vor 2050 für den in Deutschland erzeugten und verbrauchten Strom gesetzlich verankern. Darüber hinaus werden EE-Ausbaupfade bis 2030 festgeschrieben.
Die Ausschreibungsmengen für Wind an Land werden zwischen 2,9 und 5,8 Gigawatt, für PV zwischen 1,9 bis 2,0 Gigawatt und für Biomasse in Höhe von 500 Megawatt festgelegt.
Hinzu kämen PV- und Biomasse-Anlagen in der Festvergütung. Die installierte Leistung bei Wind an Land würde sich damit von heute 54 Gigawatt auf 65 Gigawatt im Jahre 2026 und 71 Gigawatt im Jahre 2030 erhöhen.
Die installierte PV-Leistung würde sich von heute 52 Gigawatt auf 83 Gigawatt im Jahre 2026 und 100 Gigawatt im Jahre 2030 erhöhen. Damit geht die Bundesregierung an den oberen Rand der im Klimaschutzplan 2030 vorgesehenen Spannbreite – bei der PV sogar darüber hinaus.
Der Entwurf betont explizit, dass die Ausbauvorgaben angepasst werden sollen, sofern die EU im Rahmen der Umsetzung des Green Deal konkrete neue EE-Ausbauziele beschließt.
Der Regierungsentwurf enthält außerdem die Zusage, dass im weiteren Verfahren noch eine Regelung zur Befreiung grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage vorgelegt wird. Damit soll ein zentrales Element der nationalen Wasserstoffstrategie umgesetzt werden. Zudem wird die Versorgung von Schiffen in Seehäfen mit Landstrom verbessert.
Ein weiterer zentraler Aspekt des Entwurfs ist die finanzielle Beteiligung von Kommunen beim Ausbau von Wind an Land. Ebenso werden die Anreize für Mieterstrom und die Rahmenbedingungen für Eigenstromerzeugung verbessert.
Die Kosten der EE-Förderung sollen durch verschiedene Einzelmaßnahmen (unter anderem Anpassung der Höchstwerte in Ausschreibungen, Erweiterung der Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen) reduziert werden, zudem wird ein neues Ausschreibungssegment für große PV-Dachanlagen geschaffen. Durch Verlängerung und Aufstockung der Innovationsausschreibungen sollen Impulse für Innovationen gesetzt werden.
Darüber hinaus sollen Anpassungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung erfolgen, um die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrie zu erhalten. Damit soll dieser Bereich mehr Planungssicherheit bei zukünftigen EEG-Entlastungen erhalten.
Schließlich soll mit der EEG-Novelle der Weg in die „Post-Förderung-Ära“ vorbereitet werden: Ausgeförderte Anlagen sollen übergangsweise die Möglichkeit erhalten, den Strom weiter über den Netzbetreiber vermarkten zu können und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten zu erhalten. Die Vermarktungskosten sollen sich reduzieren, wenn die Anlagen mit intelligenter Messtechnik ausgestattet werden.
Im Entwurf wird besonders betont, dass die Synchronisierung von EE- und Netzausbau von zentraler Bedeutung ist. So wird in der EEG-Novelle wird eine „Südquote“ für Wind an Land und Biomasse eingeführt, die auch diesem Ziel dienen soll.
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Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften”
Kurzdarstellung:
Der Entwurf des `Energiesammelgesetzes´ beinhaltet
insbesondere die bereits im Koalitionsvertrag vorgesehenen
EE-Sonderausschreibungen. Von 2019 bis 2021 werden die derzeit vorgesehenen
Ausschreibungsmengen um vier Gigawatt je Technologie erhöht.
Zusätzlich werden technologieübergreifende Innovationsausschreibungen in den
Jahren 2019 bis 2021 durchgeführt. Darin sollen innovative Konzepte für
besonders netz- und systemdienliche Projekte sowie neue
Preisgestaltungsmechanismen und Ausschreibungsverfahren erprobt werden.
Um die Akzeptanz insbesondere von Wind an Land zu steigern wird die
bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eingeführt: das nächtliche Dauerblinken der
Windenergieanlagen wird damit beendet. Windenergieanlagen leuchten dann nur,
wenn ein Flugzeug in der Nähe ist.
Darüber hinaus werden die PV-Vergütungen für Neuanlagen im Segment 40 bis 750
Kilowatt gesenkt. Weitere Regelungen beziehen sich auf eine Schätzmöglichkeit
für an Dritte weitergeleitete Strommengen (Sicherung der Umlageprivilegien
energieintensiver Unternehmen), die EEG-Privilegierung für KWK-Neuanlagen
(Umsetzung des beihilferechtlichen Kompromisses mit der EU-Kommission), die
Erleichterung von Modernisierungen größerer Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen,
den Netzkodex und die Kapazitätsreserve. Letztere soll am 1. Oktober 2020
beginnen.
Dokumente
BReg-Gesetzentwurf_Energiesammelgesetz_181103
BR-Stellungnahme und BReg-Gegenäußerung_Energiesammelgesetz_181128
Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“
Kurzdarstellung:
Der Entwurf sieht Klarstellungen bei der Stromsteuerbefreiung
für den Eigenverbrauch vor, die die EU-Kommission angemahnt hatte. Sie beziehen sich insbesondere auf die
Definitionen.
Damit wird der Kreis der Begünstigten enger gefasst als bisher. Künftig muss der steuerbefreite Strom, der in über zwei Megawatt großen Anlagen erzeugt wird, zwingend aus erneuerbaren Energien stammen.
Auch für Strom aus Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt soll künftig keine Stromsteuer bezahlt werden. Vorausgesetzt, er stammt aus erneuerbaren Energien oder wird durch hocheffiziente KWK erzeugt.
Außerdem muss dieser Strom für den Eigenverbrauch entnommen werden oder an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage weitergeleitet werden.
Für privat erzeugten Strom – etwa durch auf Einfamilienhäusern installierten PV-Anlagen – ergeben sich keine Änderungen. Der so zum Eigenverbrauch erzeugte Strom bleibt grundsätzlich weiterhin steuerbefreit.
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Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus”
Kurzdarstellung:
Der ursprüngliche Gesetzentwurf wurde im parlamentarischen Verfahren (vom BT-Finanzausschuss) dahingehend erweitert, dass zukünftig Wohnungsgenossenschaften und -vereine ihren Mietern leichter Mieterstrom anbieten können, der mit PV-Anlagen auf den Dächern der Wohngebäude erzeugt wird.
Bisher waren Wohnungsbaugenossenschaften und -vereine steuerfrei, soweit sie Einnahmen aus der Überlassung eigener Wohnungen an Genossen oder Vereinsmitglieder erzielen. Übrige Tätigkeiten würden der Steuerpflicht unterliegen. Würden die Einnahmen aus der übrigen Tätigkeit höher als zehn Prozent der Gesamteinnahmen werden, würde die Steuerbefreiung ganz entfallen.
Nach der Neuregelung bleibt ein Überschreiten der Zehn-Prozent-Grenze unschädlich, wenn Mieterstrommodelle die Ursache dafür sind. Die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen dürfen aber nicht 20 Prozent der Gesamteinnahmen übersteigen
Dokumente
BReg-Entwurf_Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus_181012