EPID Recherche: EEG


Offshore-Windenergie: BDEW fordert Verschiebung der Ausschreibungen

(30.10.25) Zeitrahmen für Reform des Windenergie-auf-See-Gesetzes öffnen.

AfD/Bundestag: Parl. Anfrage „Zukunft von Biogasanlagen in der Landwirtschaft und Industrie“  

(26.10.25) Stilllegungen und Insolvenzen von Interesse.

BNetzA: Innovationsausschreibung stark überzeichnet

(08.10.25) Kein Gebot für Biomethananlagen.

Hoher Wettbewerb bei der Ausschreibung für Wind an Land

(25.09.25) Gebotstermin erneut stark überzeichnet.

BMWE-Zehn-Punkte-Plan: Aiwanger warnt vor ´Strukturbrüchen´ bei der PV

(17.09.25) Keine sofortige Streichung der PV-Fördersätze.

Energiewende: DIHK fordert Kurswechsel  

(05.09.25) Kosten in Billionen-Höhe.

HBB: Stromsteuer-Novelle darf Biomasse nicht mit fossilen Energien gleichsetzen

(04.09.25) Bruch mit der bewährten Systematik.

Energiewende-Monitoring: Stiftung Klimaneutralität warnt vor Planung mit zu geringem Stromangebot  

(28.08.25) Positionspapier zur wirtschaftsstrategischen Einordnung des EE-Ausbaus.

AfD/Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung der Klimaschutzfolgen und Wiederherstellung der Energieinfrastruktur in Deutschland (Klimaschutzfolgenbereinigungsgesetz)“

Die AfD-Fraktion hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung der Klimaschutzfolgen und Wiederherstellung der Energieinfrastruktur in Deutschland (Klimaschutzfolgenbereinigungsgesetz)“ vorgelegt. Wesentliches Ziel des Entwurfs ist die Aufhebung von 23 Gesetzen, „die im Wesentlichen ideologisch motiviert dem Narrativ des sogenannten Klimaschutzes dienen und daher verzichtbar oder sogar schädlich sind, sowie grundlegende Änderungen im Atomgesetz“, schreiben die Abgeordneten. Außerdem soll Deutschland das Kyoto Protokoll von 1997 kündigen und aus dem Übereinkommen von Paris 2015 aussteigen.

Ab dem Gültigkeitsdatum solle kein gesetzlicher Anspruch auf Förderung auf der Grundlage einer Reihe von Gesetzen bestehen. Dazu gehören das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (Artikel 7), das Erneuerbaren-Energie-Gesetz (Artikel 8), das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Artikel 9), das Gesetz über den nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Artikel 10), das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Artikel 14), das Investitionsgesetz Kohleregionen (Artikel 15), das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Artikel 18), das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität (Artikel 21), das Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Artikel 23), das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.

Außerdem solle keine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung von Grenzwerten und Messgrößen auf der Grundlage einer Reihe von Gesetzen bestehen. Zu ihnen gehören das Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes (Artikel 6), das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Artikel 11), das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen (Artikel 12), das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz (Artikel 13), das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Artikel 19) und das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land.

Die AfD fordert zudem die Aufhebung der gesetzlichen Verbote von Kernenergie für die gewerbliche Stromerzeugung und den Wegfall der Beschränkungen bei der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken (Artikel 16).

Weiter heißt es, es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zur flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Artikel 20).

Die für den Rückbau von „sogenannten Erneuerbare-Energien-Anlagen“ benötigten finanziellen Mittel sollten durch einen „Fonds für Rückbau, Rekultivierung und Renaturierung“ gedeckt werden. Dieser sei von den Betreibern dieser Anlagen neu zu gründen. Die Betreiber müssten, so die AfD, für die finanzielle Ausstattung des Fonds aufkommen und diesen langfristig durch geeignete finanzielle Instrumente und Konzepte verwalten.

Quelle: hib / EPID


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  AfD/Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung der Klimaschutzfolgen und Wiederherstellung der Energieinfrastruktur in Deutschland (Klimaschutzfolgenbereinigungsgesetz)“ (24.06.2025)

Bundesrat: " "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" (Rheinland-Pfalz)

Kurzdarstellung:

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, den PV-Deckel ersatzlos zu streichen.Damit würden die bereits geltendenRegelungendes EEGunverändert weiter geltenund eine Vergütung nach dem EEGfürPV-Anlagenim Segment bis750 kWp, dienicht ander Ausschreibung teilnehmen, weiterin Anspruch genommen werdenkönnen.


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  Bundesrat: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (11.09.2019)

Bundesrat: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (NRW)

Kurzdarstellung:

Der Gesetzesantrag sieht vor, die Aussetzung der Sonderregelung für Bürgerenergie für die ersten beiden Ausschreibungsrunden im Jahr 2018 für Windenergieanlagen an Land auf alle Ausschreibungen des Jahres 2018 und 2019 zu verlängern. Zudem sollen Sonderausschreibungen im Umfang von 1.400 Megawatt durchgeführt werden, um eine Ausbaulücke im Jahr 2019 zu verhindern.

Der Gesetzentwurf ist ein Antrag der Landesregierung NRW, der am 09. Januar 2018 in den Bundesrat eingebracht wurde. Das BR-Plenum hat den Entwurf in seiner Plenarsitzung am 2. Februar angenommen. Er wurde der BReg zugeleitet, die innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann. Anschließend legt sie beide Texte dem BT zur Entscheidung vor.


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  Gesetzentwurf_Änderung des EEG_Antrag NRW_180109

  BR-Gesetzentwurf "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes"

Bundesrat: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (NRW)

Kurzdarstellung:

Mit dem Antrag sollen Betreiber von Windenergieanlagen davor geschützt werden, durch Klagen bestehende Fristen nicht einzuhalten und unwirtschaftlich zu werden. Im EEG 2017 ist festgelegt, dass die Anlagenbetreiber eine Pönale zahlen müssen, wenn die Anlage erst nach mehr als 24 Monaten nach der Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen wird. Mit der nun vorgeschlagenen Änderung soll eine aufschiebende Wirkung, die durch eventuelle Klagen Dritter entsteht, auf diese Frist angerechnet werden.

Dies soll auch für die im EEG gewährte Förderdauer von 20 Jahren gelten. Sie begintt spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags, selbst dann, wenn der Bieter eine Fristverlängerung erhalten hat und die Inbetriebnahme zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. „Unter Umständen entsteht somit der Zahlungsanspruch für die bezuschlagte Windenergieanlage, obwohl diese aufgrund eines Klageverfahrens noch nicht gebaut werden konnte. Die Vergütungsdauer reduziert sich mithin“, heißt es in dem Antrag.


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  Bundesrat: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (NRW) (26.11.2019)

Bundesregierung: „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“

Kurzdarstellung:

Mit der Änderung startet der nationale Emissionshandel im Jahr 2021 mit einem festenCO2-Preis von 25 Euro. Dieser Preis war ursprünglich erst für das Jahr 2023 vorgesehen. Bis zum Jahr 2025 werden die Zertifikate mit einem auf 55 Euro ansteigenden Festpreis ausgegeben. Ab 2026 wird der Zertifikatepreis dann durch Versteigerungen ermittelt, wobei für 2026 ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro pro Tonne CO2 vorgegeben ist.

Mit den Einnahmen soll die EEG-Umlage gesenkt werden. Damit bringt die Bundesregierung Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg. Bund und Länder hatten sich im Dezember 2019 unter anderem darauf geeinigt, ab 2021 die CO2-Bepreisung von Brennstoffen zu erhöhen und im Gegenzug die Belastungen für Stromverbraucher und Fernpendler zu begrenzen.



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  Bundesregierung: „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“ (20.05.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (EEG-2021-Novelle)

Kurzdarstellung:

Das EEG Novelle 2021 würde die Zielvorgabe einer Treibhausgasneutralität vor 2050 für den in Deutschland erzeugten und verbrauchten Strom gesetzlich verankern. Darüber hinaus werden EE-Ausbaupfade bis 2030 festgeschrieben.

Die Ausschreibungsmengen für Wind an Land werden zwischen 2,9 und 5,8 Gigawatt, für PV zwischen 1,9 bis 2,0 Gigawatt und für Biomasse in Höhe von 500 Megawatt festgelegt.

Hinzu kämen PV- und Biomasse-Anlagen in der Festvergütung. Die installierte Leistung bei Wind an Land würde sich damit von heute 54 Gigawatt auf 65 Gigawatt im Jahre 2026 und 71 Gigawatt im Jahre 2030 erhöhen.

Die installierte PV-Leistung würde sich von heute 52 Gigawatt auf 83 Gigawatt im Jahre 2026 und 100 Gigawatt im Jahre 2030 erhöhen. Damit geht die Bundesregierung an den oberen Rand der im Klimaschutzplan 2030 vorgesehenen Spannbreite – bei der PV sogar darüber hinaus.

Der Entwurf betont explizit, dass die Ausbauvorgaben angepasst werden sollen, sofern die EU im Rahmen der Umsetzung des Green Deal konkrete neue EE-Ausbauziele beschließt.

Der Regierungsentwurf enthält außerdem die Zusage, dass im weiteren Verfahren noch eine Regelung zur Befreiung grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage vorgelegt wird. Damit soll ein zentrales Element der nationalen Wasserstoffstrategie umgesetzt werden. Zudem wird die Versorgung von Schiffen in Seehäfen mit Landstrom verbessert.

Ein weiterer zentraler Aspekt des Entwurfs ist die finanzielle Beteiligung von Kommunen beim Ausbau von Wind an Land. Ebenso werden die Anreize für Mieterstrom und die Rahmenbedingungen für Eigenstromerzeugung verbessert.

Die Kosten der EE-Förderung sollen durch verschiedene Einzelmaßnahmen (unter anderem Anpassung der Höchstwerte in Ausschreibungen, Erweiterung der Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen) reduziert werden, zudem wird ein neues Ausschreibungssegment für große PV-Dachanlagen geschaffen. Durch Verlängerung und Aufstockung der Innovationsausschreibungen sollen Impulse für Innovationen gesetzt werden.

Darüber hinaus sollen Anpassungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung erfolgen, um die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrie zu erhalten. Damit soll dieser Bereich mehr Planungssicherheit bei zukünftigen EEG-Entlastungen erhalten.

Schließlich soll mit der EEG-Novelle der Weg in die „Post-Förderung-Ära“ vorbereitet werden: Ausgeförderte Anlagen sollen übergangsweise die Möglichkeit erhalten, den Strom weiter über den Netzbetreiber vermarkten zu können und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten zu erhalten. Die Vermarktungskosten sollen sich reduzieren, wenn die Anlagen mit intelligenter Messtechnik ausgestattet werden.

Im Entwurf wird besonders betont, dass die Synchronisierung von EE- und Netzausbau von zentraler Bedeutung ist. So wird in der EEG-Novelle wird eine „Südquote“ für Wind an Land und Biomasse eingeführt, die auch diesem Ziel dienen soll.


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  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (EEG-2021-Novelle) (23.09.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften”

Kurzdarstellung:

Der Entwurf des `Energiesammelgesetzes´ beinhaltet insbesondere die bereits im Koalitionsvertrag vorgesehenen EE-Sonderausschreibungen. Von 2019 bis 2021 werden die derzeit vorgesehenen Ausschreibungsmengen um vier Gigawatt je Technologie erhöht.

Zusätzlich werden technologieübergreifende Innovationsausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2021 durchgeführt. Darin sollen innovative Konzepte für besonders netz- und systemdienliche Projekte sowie neue Preisgestaltungsmechanismen und Ausschreibungsverfahren erprobt werden.

Um die Akzeptanz insbesondere von Wind an Land zu steigern wird die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eingeführt: das nächtliche Dauerblinken der Windenergieanlagen wird damit beendet. Windenergieanlagen leuchten dann nur, wenn ein Flugzeug in der Nähe ist.

Darüber hinaus werden die PV-Vergütungen für Neuanlagen im Segment 40 bis 750 Kilowatt gesenkt. Weitere Regelungen beziehen sich auf eine Schätzmöglichkeit für an Dritte weitergeleitete Strommengen (Sicherung der Umlageprivilegien energieintensiver Unternehmen), die EEG-Privilegierung für KWK-Neuanlagen (Umsetzung des beihilferechtlichen Kompromisses mit der EU-Kommission), die Erleichterung von Modernisierungen größerer Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen, den Netzkodex und die Kapazitätsreserve. Letztere soll am 1. Oktober 2020 beginnen.


Dokumente

  BReg-Gesetzentwurf_Energiesammelgesetz_181103

  BR-Stellungnahme und BReg-Gegenäußerung_Energiesammelgesetz_181128

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“

Kurzdarstellung:

Der Entwurf sieht Klarstellungen bei der Stromsteuerbefreiung für den Eigenverbrauch vor, die die EU-Kommission angemahnt hatte. Sie beziehen sich insbesondere auf die Definitionen.


Damit wird der Kreis der Begünstigten enger gefasst als bisher. Künftig muss der steuerbefreite Strom, der in über zwei Megawatt großen Anlagen erzeugt wird, zwingend aus erneuerbaren Energien stammen.

 

Auch für Strom aus Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt soll künftig keine Stromsteuer bezahlt werden. Vorausgesetzt, er stammt aus erneuerbaren Energien oder wird durch hocheffiziente KWK erzeugt.

 

Außerdem muss dieser Strom für den Eigenverbrauch entnommen werden oder an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage weitergeleitet werden.

 

Für privat erzeugten Strom – etwa durch auf Einfamilienhäusern installierten PV-Anlagen – ergeben sich keine Änderungen. Der so zum Eigenverbrauch erzeugte Strom bleibt grundsätzlich weiterhin steuerbefreit.


Dokumente

  BReg-Entwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“