EPID Recherche: Bundesregierung


Ampel einigt sich bei Klimaschutzgesetz

(16.04.24) Keine Fahrverbote.

Ampel einigt sich auf Solarpaket

(16.04.24) Kein Resilienz-Bonus.

Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der CDU/CSU „Lkw-Maut in Deutschland“  

(14.04.24) Regierung plant keine Kompensationslösung.

Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der AfD „Wirksamkeit der Zuschüsse zur Neuanschaffung von Elektrofahrzeugen“  

(14.04.24) 15 Millionen E-Autos in Deutschland bis 2030 als Ziel.

Klimaschutzgesetz: Wissing warnt vor Wochenend-Fahrverboten

(12.04.24) Gesetzesnovelle liegt weiterhin auf Eis.

Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der AfD „Energiesicherheit der Wirtschaft und Industrie durch Flüssigerdgas“  

(29.03.24) US-Moratorium für LNG-Exporte und seine Folgen.

Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der Linken „Großwärmepumpen und Bürokratiekosten in Deutschland“  

(29.03.24) Wichtige Rolle für die Wärmeversorgung erwartet.

Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der CDU/CSU „Stand Finanzierung und Umsetzung Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz durch den Klima- und Transformationsfonds 2024“  

(29.03.24) Klimaprojekte wegen Haushaltskürzungen ´zurückgestellt´.

BMF: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe“

Kurzdarstellung:

Mit dem Gesetzesvorhaben werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch die gestiegenen Kraftstoffpreise befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) reduziert.


Dokumente

  BMF: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe“ (13.04.2022)

BMU: Referentenentwurf „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm nach § 180 des Strahlenschutzgesetzes und § 149 der Strahlenschutzverordnung (AVV Aufsichtsprogramm)“

Kurzdarstellung:


Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm soll die Grundlage für die Erstellung risikoorientierter Aufsichtsprogramme schaffen, indem Tätigkeiten risikoorientierten Kategorien zugeordnet werden, welche in einem gestuften Ansatz die Häufigkeit von Vor-Ort-Prüfungen bestimmen. In Bezug auf die Erstellung der landesspezifischen Aufsichtsprogramme dient die AVV als Ergänzung der Regelungen der Vereinheitlichung der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht und trägt so auch zur Gleichbehandlung der nach Strahlenschutzrecht Verpflichteten bei.


Dokumente

  BMU: Referentenentwurf „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm nach § 180 des Strahlenschutzgesetzes und § 149 der Strahlenschutzverordnung (AVV Aufsichtsprogramm)“ (16.07.2021)

BMWi: Referentenentwurf „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben“

Kurzdarstellung:

Der Bundesrat hatte am 25. Juni 2021 der ursprünglich eingebrachten „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben“ nur mit Maßgabe verschiedener Änderungen zugestimmt, die nach gründlicher Prüfung nicht vollständig übernommen werden konnten.

Da aus formalen Gründen solche Maßgaben generell nur in ihrer Gesamtheit angenommen werden können, ist die Verordnung bei Nichtübernahme einzelner Maßgaben insgesamt neu zu fassen und erneut in das Verordnungsverfahren einzubringen. Vor dem Hintergrund ist die vorliegende, punktuell ergänzte Neufassung erstellt worden.

Die Verordnung dient auch weiterhin der Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie im Bereich der Vorgaben zu Verbraucherrechten und der Anpassung der Grundversorgungsverordnungen an die mittlerweile in Kraft getretenen Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz, auf dessen Grundlage die Verordnungen erlassen werden.


Dokumente

  BMWi: Referentenentwurf „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben“ (02.08.2021)

BMWi: Referentenentwurf „Verordnung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU im Bereich der Fernwärme und Fernkälte“

Kurzdarstellung:

Der Verordnungsentwurf regelt in Artikel 1 die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Verbrauchserfassung mit Fernwärme und Fernkälte durch Erlass einer neuen Rechtsverordnung, die solche Vorgaben für beide Bereiche zusammenfasst. Der Verordnungsentwurf enthält Vorgaben zur Verbrauchserfassung, zur Fernablesbarkeit von Messeinrichtungen, zur Häufigkeit von Ablesungen sowie zu Inhalt und Transparenz von Rechnungen. So müssen neue Messeinrichtungen fernablesbar sein, um eine kosteneffiziente, häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen ohne Betreten der Nutzeinheiten sicherzustellen.

Die Funktion der Fernablesbarkeit ist bei allen Messeinrichtungen bis einschließlich 31. Dezember 2026 nachzurüsten. Abrechnungsinformationen sind Kunden mit fernablesbaren Messeinrichtungen künftig jedenfalls zweimal im Jahr sowie ab 1. Januar 2022 in der Heiz- bzw. Kühlperiode mindestens monatlich zu übermitteln. Die Verordnung sieht zudem ein bestimmtes Mindestmaß an Informationen für den Inhalt von Rechnungen vor. Die zuvor dazu bestehenden Vorgaben für Fernwärme in der AVBFernwärmeV werden erweitert, für Fernkälte werden solche Vorgaben erstmals festgelegt. Damit soll die Transparenz bei der Fernwärme- und Fernkältelieferung für den Kunden erhöht werden.

Darüber hinaus enthält der Verordnungsentwurf notwendige Folgeänderungen in der AVBFernwärmeV, die sich auf eine Änderung bzw. Streichung der Regelungen beschränken, die in angepasster Form in die neue Rechtsverordnung überführt wurden.


Dokumente

  BMWi: Referentenentwurf „Verordnung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU im Bereich der Fernwärme und Fernkälte“ (11.03.2021)

Bundesregierung: "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle"

Kurzdarstellung:

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle“ soll vorrangig dem Abbau von Verwaltungsaufwand dienen. Außerdem wird eine besondere Kostenregelung in Bezug auf atomrechtliche Genehmigungsverfahren für den Weiterbetrieb und die Rückholung radioaktiver Abfälle aus der Schachtanlage Asse II getroffen.


Dokumente

  Bundesregierung: "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle" (16.07.2020)

Bundesregierung: "Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Entwurfseines Gesetzesüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)

Kurzdarstellung:

Die Ergänzung des Regierungsentwurfs des Bundeshaushalts 2020 und des Entwurfs des Wirtschaftsplans des Sondervermögens „Energie und Klimafonds“ für das Jahr 2020 schaffft die haushaltsmäßigen Voraussetzungen, um die Eckpunkte zu einem Klimaschutzprogramm 2030 umzusetzen.

Allein bis 2023 sollen 54 Milliarden Euro investiert werden in neue Technologien, Infrastruktur und umweltfreundliches Verhalten. Der Ergänzungshaushalt sieht im EKF Ausgaben von rund 38,9 Milliarden Euro zwischen 2020 und 2023 vor. Hinzu kommen neue klimafördernde Maßnahmen in den Einzelplänen, steuerliche Fördermaßnahmen sowie Entlastungsmaßnahmen im Umfang von insgesamt rund 15,5 Milliarden Euro bis 2023.

Für den Sektor Gebäude beträgt das Programmvolumen 2020 rund drei Milliarden Euro bzw. 14,3 Milliarden Euro bis 2023 – hinzu kommt die zusätzlich geplante steuerliche Förderung der Gebäudesanierung.

Im Verkehrssektor sieht der Ergänzungshaushalt für 2020 Fördermaßnahmen im Umfang von 2,3 Milliarden Euro vor. Bis 2023 sollen Projekte im Umfang von 16,6 Milliarden Euro im EKF und im Bundeshaushalt gefördert werden. Es geht dabei insbesondere um massive Mittel für den Schienenverkehr.

Für die Sektoren Energie und Industrie und die Strompreiskompensation stehen für das Jahr 2020 1,7 Mrd. und bis 2023 rund 8,9 Milliarden Euro im zur Verfügung. Im Sektor Land- und Forstwirtschaft sind im Klimaschutzprogramm Fördermaßnahmen von etwa 200 Millionen Euro in 2020 bzw. 1,3 Milliarden Euro bis 2023 vorgesehen.

Hinzu kommen unter anderem sonstige Ausgaben – etwa für die bereits bestehende Nationale Klimaschutzinitiative und den internationalen Klimaschutz - von mehr als einer Milliarden Euro in 2020 bzw. Milliarden Euro bis 2023 und einnahmeseitigen Fördermaßnahmen des Klimaschutzprogramms in 2020 von rund 400 Millionen Euro bzw. 3,6 Milliarden Euro bis 2023.


Dokumente

  Bundesregierung: "Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Entwurfseines Gesetzesüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) (04.10.2019)

Bundesregierung: "Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote“

Kurzdarstellung:

Laut Entwurf soll die THG-Quote bis 2025 bei den bereits heute geltenden sechs Prozent eingefroren werden und dann ab 2026 auf lediglich 7,25 Prozent steigen. Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sollen begrenzt werden. Dagegen soll die Förderung von Biokraftstoffen aus Reststoffen, etwa Gülle oder Stroh, und aus Abfall wie altem Speiseöl ausgebaut werden.

Stattdessen sollen E-Autos privilegiert werden. Der Energiegehalt des Stroms, den sie verbrauchen, soll vierfach auf die Minderungsquote angerechnet werden. Damit soll nicht zuletzt der Ausbau der Ladeinfrastruktur vorangebracht werden.

Eine Unterquote für strombasierte Kraftstoffe schlägt das BMU lediglich für die Luftfahrtindustrie vor. 2026 soll eine Mindestquote für erneuerbare Energie für Kerosin von 0,5 Prozent gelten. Sie soll bis 2028 auf ein Prozent ansteigen und ab 2030 bei zwei Prozent liegen.


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  BMU: Referentenentwurf „Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote“ (20.09.2020)

Bundesregierung: "Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung"

Kurzdarstellung:

Die Verordnung ist wichtiger Bestandteil der Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung. Sie trifft Aussagen zur Ermittlung der sogenannten berücksichtigungsfähigen Netzkosten.

Die Verordnung belässt den Betreibern von Wasserstoffnetzen aber noch Spielräume, wie sie die Entgelte und die Bedingungen für den Zugang zu ihren Netzen ausgestalten. Es wird somit gewährleistet, dass die Marktakteure das Ausmaß an Flexibilität, aber auch Verlässlichkeit erhalten, das in einem entstehenden Markt benötigt wird.

Mit der Verordnung wird die Einstiegsregulierung für Wasserstoffnetze vervollständigt, die in diesem Jahr mit dem „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ geschaffen wurde.


Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung gilt nur für diejenigen Betreiber von Wasserstoffnetzen, die sich aktiv und unwiderruflich entscheiden, an der Regulierung des Wasserstoffnetzbetriebs teilnehmen zu wollen. Die Gruppe der übrigen Betreiber von Wasserstoffnetzen ist weiterhin grundsätzlich frei in der Art und Weise, wie sie die Kosten des Netzbetriebs und die Netzentgelte ermitteln. Das heißt, es gibt ein Wahlrecht

Der auf das betriebsnotwendigen Eigenkapital eines Betreibers von Wasserstoffnetzen anzuwendende Eigenkapitalzinssatz beträgt neun Prozent vor Steuern. Der auf Altanlagen entfallende Anteil am betriebsnotwendigen Eigenkapital anzuwendende Eigenkapitalzinssatz beträgt 7,73 Prozent vor Steuern. Die Zinssätze sollen bis Ende 2027 gelten.


Dokumente

  Bundesregierung: "Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung" (22.09.2021)