EPID Recherche: BMWK


Netzentgelte: Habeck plant Entlastung für Verbraucher

(21.03.24) Aufbau eines ´Amortisationskontos´ wie für das geplante Wasserstoffnetz.

Habeck erklärt Energiekrise für beendet

(20.03.24) ´Energieversorgung in jeder Hinsicht sicher.´

BMWK rechnet mit schrumpfendem Gasnetz  

(19.03.24) Hinreichender Vorlauf für Reduktion erforderlich.

Klimaschutzverträge gehen in die erste Runde

(12.03.24) Fördervolumen in Höhe von insgesamt vier Milliarden Euro.

Bundesregierung verlängert Treuhandverwaltung für Rosneft

(08.03.24) Vorerst Verzicht auf Enteignung.

Klimaurteil: Bundesregierung legt Revision ein

(05.03.24) Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die höchstrichterlich geklärt werden sollen.

Novelliertes EEW-Förderprogramm startet

(15.02.24) Verbesserter Zugang zu Fördermitteln für die Dekarbonisierung in Industrie und Gewerbe.

Fernwärme: Habeck will klare Regeln für Preise

(02.02.24) Vergleichsplattform oder Schlichtungsmechanismus in Streitfällen könnten hilfreich sein.

BMWK: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben in Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen“

Kurzdarstellung:

Mit dem Entwurf sollen in einem Herkunftsnachweisregistergesetz für gasförmige Energieträger sowie für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen die Grundlagen für die Einrichtung von Registern für Herkunftsnachweise aus gasförmigen Energiequellen sowie für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen geschaffen werden.

Artikel 1 enthält mit dem Herkunftsnachweisregistergesetz (HKNRG) ein Stammgesetz zur Schaffung der Grundlagen für die Einrichtung von Registern für Herkunftsnachweise aus gasförmigen Energiequellen sowie für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen. Artikel 2 des Gesetzes enthält eine durch die Einführung des HKNRG notwendige Folgeänderung in der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung.


Dokumente

  BMWK: Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben in Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen“ (05.08.2022)

BWMK: Referentenentwurf „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“

Kurzdarstellung:

Die Verordnung sieht eine Folgeregelung zu § 24 Energiesicherungsgesetz für die Fernwärmeversorgung vor. Das Energiesicherungsgesetz sieht vor, dass Gaslieferanten ihren Kunden im Falle einer von der BNetzA festgestellten erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland Preisanpassungen weiterreichen können.

Die Verordnung würde Fernwärmeversorgungsunternehmen, die ihre Wärme mit Gas erzeugen, ermöglichen, an sie weitergereichte Preisanpassungen ihres Gaslieferanten zeitlich erleichtert an ihre Fernwärmekunden weiterreichen zu können.

So sollen Liquiditätsengpässe der betroffenen Unternehmen zeitig vermieden werden, die sonst sogar zu Gefährdungen der Wärmeversorgung führen könnten. Im Gegenzug erhalten die Kunden bei Ausübung des Anpassungsrechts durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein Sonderkündigungsrecht: Sie können ihren Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung kündigen.


Dokumente

  BWMK: Referentenentwurf „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“ (06.07.2022)

SPD/Grüne/FDP/Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen“

Kurzdarstellung:

Das Gesetz soll die Versorgungssicherheit in Deutschland gewährleisten. Es zielt darauf ab, unter Beachtung der aktuellen Lieferstrukturen und Lieferbeeinträchtigungen eine Unterversorgung zu vermeiden.

Zu diesem Zweck und um Preisspitzen auszugleichen, sollen bestimmte Speicherfüllstände vorgegeben werden. Die in Deutschland tätigen Betreiber von Gasspeicheranlagen haben die Einhaltung dieser Vorgaben zu gewährleisten und zu überwachen.

Die Nutzer von Gasspeicheranlagen haben die von ihnen gebuchten Speicherkapazitäten zu befüllen, anderenfalls werden sie ihnen entzogen und dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Dieser lässt sie entweder von Marktakteuren im Wege einer Sonderausschreibung befüllen oder kauft selber Gas ein.

Der Bereitstellungsmechanismus soll dazu führen, dass zum einen eine Hortung von Speicherkapazitäten vermieden wird und zum anderen eine Befüllung der gebuchten Speicherkapazitäten angereizt wird, heißt es in dem Entwurf.


Dokumente

  SPD/Grüne/FDP/Bundestag: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen“ (15.03.2022)