EPID Recherche: Netze


Netzanschluss-Gipfel: BMWK, BNetzA und Verbände für Beschleunigung von Netzanschlüssen

(17.04.24) ´Fokus-Agenda` als gemeinsames Arbeitsprogramm.

BNetzA schlägt Kriterien für zusätzlichen Stromverbrauch vor

(16.04.24) Start der Konsultation zur Festlegung ´Nutzen statt Abregeln 2.0´.

Wasserstoff-Kernnetz: BNetzA startet Konsultation zu Entgelten

(10.04.24) Festlegung ´WANDA´.

Gaspreise gehen zurück

(05.04.24) Differenzen zwischen Netzgebieten weiterhin signifikant.

Netzentgelte: Habeck plant Entlastung für Verbraucher

(21.03.24) Aufbau eines ´Amortisationskontos´ wie für das geplante Wasserstoffnetz.

BMWK rechnet mit schrumpfendem Gasnetz  

(19.03.24) Hinreichender Vorlauf für Reduktion erforderlich.

BNetzA bestätigt NEP Strom 2023-2037/2045

(01.03.24) Voraussetzung für eine klimaneutrale Energieversorgung.

Aiwanger fordert bezahlbare Energiepreise

(28.02.24) CO2-Preis, Steuern und Netzentgelte müssen runter.

Bundesregierung: "Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung"

Kurzdarstellung:

Die Verordnung ist wichtiger Bestandteil der Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung. Sie trifft Aussagen zur Ermittlung der sogenannten berücksichtigungsfähigen Netzkosten.

Die Verordnung belässt den Betreibern von Wasserstoffnetzen aber noch Spielräume, wie sie die Entgelte und die Bedingungen für den Zugang zu ihren Netzen ausgestalten. Es wird somit gewährleistet, dass die Marktakteure das Ausmaß an Flexibilität, aber auch Verlässlichkeit erhalten, das in einem entstehenden Markt benötigt wird.

Mit der Verordnung wird die Einstiegsregulierung für Wasserstoffnetze vervollständigt, die in diesem Jahr mit dem „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ geschaffen wurde.


Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung gilt nur für diejenigen Betreiber von Wasserstoffnetzen, die sich aktiv und unwiderruflich entscheiden, an der Regulierung des Wasserstoffnetzbetriebs teilnehmen zu wollen. Die Gruppe der übrigen Betreiber von Wasserstoffnetzen ist weiterhin grundsätzlich frei in der Art und Weise, wie sie die Kosten des Netzbetriebs und die Netzentgelte ermitteln. Das heißt, es gibt ein Wahlrecht

Der auf das betriebsnotwendigen Eigenkapital eines Betreibers von Wasserstoffnetzen anzuwendende Eigenkapitalzinssatz beträgt neun Prozent vor Steuern. Der auf Altanlagen entfallende Anteil am betriebsnotwendigen Eigenkapital anzuwendende Eigenkapitalzinssatz beträgt 7,73 Prozent vor Steuern. Die Zinssätze sollen bis Ende 2027 gelten.


Dokumente

  Bundesregierung: "Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung" (22.09.2021)

Bundesregierung: „Benennung eines Mitglieds für den BnetzA-Beirat”

Kurzdarstellung:

Die Bayerische Staatsregierung schlägt WM Franz Josef Pschierer (CSU) als Mitglied für den BNetzA-Beirat vor.


Dokumente

  BReg-Vorlage_Benennung eines Mitglieds für den BnetzA-Beirat_180410

Bundesregierung: „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung“

Kurzdarstellung:


Der Entwurf dient im Wesentlichen der Einführung eines Anreizinstrumentes zur Verringerung der Engpassmanagementkosten der ÜNB, der neuen regulatorischen Einordnung der Engpassmanagementkosten der VNB, der Einführung des bereits auf Verteilernetzebene geltenden Kapitalkostenabgleichs auch auf Transportnetzebene sowie der Verlängerung und Ausweitung der Übergangsregelung des § 34 Absatz 15 bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode.

Der Verordnungsentwurf enthält in Artikel 1 die Änderungen der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) und in Artikel 2 eine Folgeänderung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung“ (12.05.2021)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften“

Kurzdarstellung:

Mit der Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes soll eine Beschleunigung der erfassten Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben auf Höchstspannungsübertragungsnetzebene gewährleistet werden.

35 neue Netzausbauvorhaben werden in die Aktualisierung aufgenommen, acht bisherige geändert. Darüber hinaus werden einige Anpassungen in anderen Vorschriften vorgenommen, um eine zügige Durchführung von Planungs- und Genehmigungsverfahren zu fördern – vor allem Vereinfachungen bei der Planfeststellung von Leerrohren und mitverlegten Erdkabeln, Nachbeteiligungsverfahren, die Bestimmungen zu Geheimhaltung, Datenschutz und Barrierefreiheit sowie die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Für die Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Netzausbauvorhaben werden der Bundesregierung zufolge schätzungsweise Kosten in Höhe von etwa 17,3 Milliarden Euro als einmalige Investitionskosten über einen mehrjährigen Zeitraum entstehen.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften“ (19.10.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen“

Kurzdarstellung:

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dassStromnetzbetreiber künftig zur marktgestützten Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen verpflichtet werden. Mit ihrem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung Teile einer EU-Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt um.

Laut Entwurf gehören beispielsweise Dienstleistungen zur Spannungsregelung, dynamische Blindstromstützung und Schwarzstartfähigkeit zu den betroffenen Systemdienstleistungen. Ausgenommen sind demnach „vollständig integrierte Netzkomponenten, die im Eigentum des jeweiligen Netzbetreibers stehen“. Zudem soll die Bundesnetzagentur Ausnahmen in Fällen ermöglichen, in denen eine „marktgestützte Beschaffung einzelner Systemdienstleistungen nicht effizient ist“.

„Ziel der Vorschrift ist es, die Erbringung der Systemdienstleistungen durch die Einführung von transparenten und diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren für alle Marktteilnehmer zu öffnen. Dadurch sollen Potenziale für die technische Erbringung und wirtschaftliche Effizienz gehoben werden“, schreibt die Bundesregierung zur Begründung.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen“ (31.08.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt“

Kurzdarstellung:

Der Entwurf sieht eine Änderung des EnWG zur Umsetzung der EU-Gasmarkt-Richtlinie vor. Damit soll deren Umsetzung in deutsches Recht erfolgen. Die Gasmarkt-Richtlinie sieht eine Entflechtung von Leitungsbetrieb und Gaslieferung vor und soll sich künftig auch auf Pipelines aus Drittstaaten beziehen. Dies hat mit Blick auf die Ostseepipeline Nord Stream 2 im Vorfeld für heftige Diskussionen auf EU-Ebene gesorgt. Die Bundesregierung hat verschiedene Ausnahmeregelungen aufgenommen, die auf Nord Stream 2 zugeschnitten sind und deren Realisierung erleichtern sollen.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt“ (30.08.2019)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (EEG-2021-Novelle)

Kurzdarstellung:

Das EEG Novelle 2021 würde die Zielvorgabe einer Treibhausgasneutralität vor 2050 für den in Deutschland erzeugten und verbrauchten Strom gesetzlich verankern. Darüber hinaus werden EE-Ausbaupfade bis 2030 festgeschrieben.

Die Ausschreibungsmengen für Wind an Land werden zwischen 2,9 und 5,8 Gigawatt, für PV zwischen 1,9 bis 2,0 Gigawatt und für Biomasse in Höhe von 500 Megawatt festgelegt.

Hinzu kämen PV- und Biomasse-Anlagen in der Festvergütung. Die installierte Leistung bei Wind an Land würde sich damit von heute 54 Gigawatt auf 65 Gigawatt im Jahre 2026 und 71 Gigawatt im Jahre 2030 erhöhen.

Die installierte PV-Leistung würde sich von heute 52 Gigawatt auf 83 Gigawatt im Jahre 2026 und 100 Gigawatt im Jahre 2030 erhöhen. Damit geht die Bundesregierung an den oberen Rand der im Klimaschutzplan 2030 vorgesehenen Spannbreite – bei der PV sogar darüber hinaus.

Der Entwurf betont explizit, dass die Ausbauvorgaben angepasst werden sollen, sofern die EU im Rahmen der Umsetzung des Green Deal konkrete neue EE-Ausbauziele beschließt.

Der Regierungsentwurf enthält außerdem die Zusage, dass im weiteren Verfahren noch eine Regelung zur Befreiung grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage vorgelegt wird. Damit soll ein zentrales Element der nationalen Wasserstoffstrategie umgesetzt werden. Zudem wird die Versorgung von Schiffen in Seehäfen mit Landstrom verbessert.

Ein weiterer zentraler Aspekt des Entwurfs ist die finanzielle Beteiligung von Kommunen beim Ausbau von Wind an Land. Ebenso werden die Anreize für Mieterstrom und die Rahmenbedingungen für Eigenstromerzeugung verbessert.

Die Kosten der EE-Förderung sollen durch verschiedene Einzelmaßnahmen (unter anderem Anpassung der Höchstwerte in Ausschreibungen, Erweiterung der Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen) reduziert werden, zudem wird ein neues Ausschreibungssegment für große PV-Dachanlagen geschaffen. Durch Verlängerung und Aufstockung der Innovationsausschreibungen sollen Impulse für Innovationen gesetzt werden.

Darüber hinaus sollen Anpassungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung erfolgen, um die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrie zu erhalten. Damit soll dieser Bereich mehr Planungssicherheit bei zukünftigen EEG-Entlastungen erhalten.

Schließlich soll mit der EEG-Novelle der Weg in die „Post-Förderung-Ära“ vorbereitet werden: Ausgeförderte Anlagen sollen übergangsweise die Möglichkeit erhalten, den Strom weiter über den Netzbetreiber vermarkten zu können und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten zu erhalten. Die Vermarktungskosten sollen sich reduzieren, wenn die Anlagen mit intelligenter Messtechnik ausgestattet werden.

Im Entwurf wird besonders betont, dass die Synchronisierung von EE- und Netzausbau von zentraler Bedeutung ist. So wird in der EEG-Novelle wird eine „Südquote“ für Wind an Land und Biomasse eingeführt, die auch diesem Ziel dienen soll.


Dokumente

  Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (EEG-2021-Novelle) (23.09.2020)

Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus”

Kurzdarstellung:

Ziel des Gesetzes ist eine weitere Beschleunigung des Ausbaus und der Optimierung der Stromnetze durch die Novellierung des NABEG sowie durch Begleitänderungen in anderen Gesetzen.

Der Beschluss sieht vor, dass bestimmte Planungsschritte künftig entfallen können, wenn Stromleitungen auf bestehenden Masten oder Trassen verstärkt werden. Zudem dürfen Arbeiten künftig schon beginnen, bevor das Planfeststellungsverfahren für ein Projekt komplett abgeschlossen ist. Außerdem sollen Netzbetreibern künftig Strafen drohen, wenn sie bestimmte Fristen nicht einhalten.


Dokumente

  BReg-Entwurf_Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus_190104