EPID Recherche: Elektromobilität
Bundesregierung: Unterrichtung „Stellungnahme zum 9.Sektorgutachten der Monopolkommissiongemäß § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes: Energie 2023: Mit Wettbewerb aus der Energiekrise“
(15.04.24) Gesetzentwürfe / Eckpunkte / Beschlüsse
BEE: Studie „Mobilitätsszenarien 2045“
(18.03.24) Studien / Gutachten / Expertisen
Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur: Positionspapier „Bidirektionales Laden diskriminierungsfrei ermöglichen“
(18.03.24) Studien / Gutachten / Expertisen
LichtBlick: Studie „Monopolanalyse 2023“
(05.02.24) Studien / Gutachten / Expertisen
Bündnis: Offener Brief „Praxisorientierte Forschung zur Elektromobilität weiterführen!“
(29.01.24) Positionen / Diskussionen / Stellungnahmen
Bundeskabinett: Novelle der BImSch-Verordnung
(18.12.23) Gesetzentwürfe / Eckpunkte / Beschlüsse
Agora Energiewende: Studie „Haushaltsnahe Flexibilitäten nutzen“
(18.12.23) Studien / Gutachten / Expertisen
VDE ETG: Studie „Flexibilisierung des Energiesystems“
(06.11.23) Studien / Gutachten / Expertisen
Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der CDU/CSU „Kürzung der Fördermittel in der Batterieforschung“
(21.04.24) Fördermittel sind angestiegen.
Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der AfD „Wirksamkeit der Zuschüsse zur Neuanschaffung von Elektrofahrzeugen“
(14.04.24) 15 Millionen E-Autos in Deutschland bis 2030 als Ziel.
BT-Wirtschaftsausschuss lehnt Unionsantrag zur E-Mobilität ab
(11.04.24) Umweltbonus soll auch nicht mehr für gewerbliche Nutzung gelten.
CDU/CSU/Bundestag: Parl. Anfrage „Kürzung der Fördermittel in der Batterieforschung“
(24.03.24) Ausgabenentwicklung von Interesse.
CDU/CSU/Bundestag: Parl. Anfrage „Förderprogramm des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ´Nicht-öffentliche Schnellladeinfrastruktur für gewerbliche Unternehmen´“
(24.03.24) Anzahl der Förderanträge von Interesse.
AfD/Bundestag: Parl. Anfrage „Wirksamkeit der Zuschüsse zur Neuanschaffung von Elektrofahrzeugen“
(24.03.24) Bundesregierung soll sich zu Zielvorgaben für 2030 äußern.
Bundesregierung: Antwort auf Parl. Anfrage der AfD „Ergebnisse der Bedarfsanalyse Lademöglichkeiten für Nutzer ohne eigenen Stellplatz“
(07.01.24) Umsetzung unter anderem von verfügbaren Haushaltsmitteln abhängig.
CDU/CSU/Bundestag: Parl. Anfrage „Förderprogramme für die Umstellung von LKWs und Bussen auf klimafreundliche Antriebe“
(01.01.24) Bundesregierung soll sich zur Einhaltung der Zielvorgaben äußern.
Bundesrat: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Wohnungseigentumsgesetzes zur Förderung der Elektromobilität“ (Bayern/Baden-Württemberg)
Kurzdarstellung:
Um den Einbau von Ladestellen für Elektromobilität zu fördern, soll eine dem § 554a BGB entsprechende Regelung für den Einbau einer Ladestation für Elektrofahrzeuge zugunsten des Mieters einer Wohnung mit Stellplatz geschaffen werden. Dieser gewährt dem Mieter gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen, die eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache ermöglichen.
Um einen Einbau einer Ladestelle für Elektrofahrzeuge auch im vermieteten Wohnungseigentum zu ermöglichen, sollen die Anforderungen des Mietrechts und die des Wohnungseigentumsrechts aufeinander abgestimmt werden.
Daneben soll jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen zustimmenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Vornahme der für den Einbau der Lademöglichkeit erforderlichen baulichen Veränderung haben, wobei die Wohnungseigentümer den Einbau der Ladestelle auch dem einzelnen Wohnungseigentümer überlassen können.
Die Einbaukosten der Ladestation und die Folgekosten sollen verteilt werden können, so dass sie auch nur dem Wohnungseigentümer, dem der Einbau nützt, durch Beschluss auferlegt werden können. Vereinbarungen der Wohnungseigentümergemeinschaft, die diesen Anspruch eines Wohnungseigentümers abbedingen, sollen unwirksam sein.
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Bundesregierung: "Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote“
Kurzdarstellung:
Laut Entwurf soll die THG-Quote bis 2025 bei den bereits heute geltenden sechs Prozent eingefroren werden und dann ab 2026 auf lediglich 7,25 Prozent steigen. Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sollen begrenzt werden. Dagegen soll die Förderung von Biokraftstoffen aus Reststoffen, etwa Gülle oder Stroh, und aus Abfall wie altem Speiseöl ausgebaut werden.
Stattdessen
sollen E-Autos privilegiert werden. Der Energiegehalt des Stroms, den
sie verbrauchen, soll vierfach auf die Minderungsquote angerechnet
werden. Damit soll nicht zuletzt der Ausbau der Ladeinfrastruktur
vorangebracht werden.
Eine Unterquote für strombasierte Kraftstoffe schlägt das BMU lediglich für die Luftfahrtindustrie vor. 2026 soll eine Mindestquote für erneuerbare Energie für Kerosin von 0,5 Prozent gelten. Sie soll bis 2028 auf ein Prozent ansteigen und ab 2030 bei zwei Prozent liegen.
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BMU: Referentenentwurf „Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote“ (20.09.2020)
Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Ladeund Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG)“
Kurzdarstellung:
Mit
dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz werden die Vorgaben aus der
EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt und ein einheitlicher nationaler Rechtsrahmen
für den Aufbau einer Leitungs- und Ladeinfrastruktur für Elektromobile auf
Parkplätzen von Gebäuden geschaffen.
Laut GEIG-Entwurf sollen die Eigentümer verpflichtet werden, dass bei Neubauten
und größeren Renovierungen von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen in
Wohngebäuden jeder und in Nichtwohngebäuden jeder fünfte Stellplatz mit
Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden muss. In
Nichtwohngebäuden soll darüber hinaus mindestens ein Ladepunkt errichtet werden
müssen.
Außerdem sollen Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen
verpflichtet werden, ab Anfang 2025 mindestens einen Ladepunkt vorzuhalten.
Dies gilt auch für den Fall, dass keine Renovierungsmaßnahmen vorgesehen sind.
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Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften”
Kurzdarstellung:
Die BMF-Vorlage sieht u.a. weitreichende Regelungen zur steuerlichen Begünstigung von E-Autos als Dienstwagen vor. Bisher muss ein Arbeitnehmer, der seinen Firmenwagen privat nutzt, monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Damit mehr Autos mit Elektro- oder Plug-in-Hybridantrieben in den Fahrzeugflotten von Firmen und Behörden zum Einsatz kommen, soll demnächst nur noch der halbe Listenpreis gelten. Die Neuerung wird den Staat für die Jahre 2019 bis 2021 rund 1,8 Milliarden Euro kosten. Offen ist noch, ob die Maßnahme für diesen Zeitraum befristet wird.
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Reaktionen
- BEM: Kritik an Neuregelung für E-Dienstwagen
- Bundeskabinett beschließt Steuervorteil für Elektro-Dienstwagen
Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“
Kurzdarstellung:
Der Gesetzentwurf sieht zahlreiche Änderungen im Steuerrecht vor. Einen der Schwerpunkte bilden Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität, zur verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie des Fahrradverkehrs. Die Bundesregierung verspricht sich davon einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs sowie zur Reduzierung der CO2-Emissionen.
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Bundesregierung: „Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“
Kurzdarstellung:
Mit
dem Gesetz soll unter anderem der CO2-Wert bei den Pkw-Steuersätzen stärker
gewichtet werden. Darüber hinaus wird die Steuerbefreiung für neue reine
E-Fahrzeuge bis Ende 2030 verlängert.
Gefördert werden soll auch der Umstieg
auf besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren. Pkw mit einem CO2-Wert
bis 95 g/km, die vom 12. Juni 2020 bis Ende 2024 erstmals zugelassen werden,
sollen für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren eine Steuervergünstigung von
30 Euro pro Jahr erhalten. Die Steuervergünstigung wird längstens bis Ende 2025
gewährt.
Die insbesondere von Handwerksbetrieben verwendeten leichten Nutzfahrzeuge bis
3,5 t Gesamtgewicht, die auch zur Personenbeförderung genutzt werden können,
sollen zukünftig nach den gewichtsbezogenen Steuersätzen für Nutzfahrzeuge
besteuert werden. Damit sollen insbesondere kleinere und mittelständische
Betriebe unterstützt werden.
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Bundesregierung: „Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften”
Kurzdarstellung:
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, Elektro-Lkw von der Lkw-Maut zu befreien, um so den Markthochlauf für diese Fahrzeuge zu unterstützen.
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Bundesregierung: „Gesetzentwurf zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz)“
Kurzdarstellung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer im Grundsatz einen Anspruch darauf haben soll, dass ihm auf eigene Kosten der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug gestattet wird.
Zudem soll dieser Anspruch jedem Mieter zustehen, sofern ein Pkw-Stellplatz mit vermietet wird. Darüber hinaus sollen „unnötige Friktionen“ zwischen Wohnungseigentums- und Mietrecht abgebaut werden, insbesondere indem die Vorgaben zur Betriebskostenabrechnung harmonisiert werden.
Die Wohnungseigentümerversammlung soll als zentraler Ort der Entscheidungsfindung aufgewertet werden, indem die Ladungsfrist verlängert und Hürden für die Beschlussfähigkeit beseitigt werden.
Darüber hinaus soll mit dem Gesetz auch eine energetische Sanierung leichter möglich werden. Hierfür soll eine einfache Mehrheit der Eigentümerversammlung ausreichen. Generell wird die Zustimmungspflicht aller Eigentümer für bauliche Maßnahmen abgeschafft.
Die Kosten von energetischen Sanierungsmaßnahmen sollen von allen Wohnungseigentümern mitgetragen werden. Eine unzumutbare finanzielle Belastung einzelner Eigentümer soll es trotzdem nicht geben.
Niemand soll durch eine teure Sanierung oder gar den Einbau eines Aufzugs dazu gezwungen sein, die Wohnung verkaufen zu müssen. Vorgesehen ist etwa die Regel, dass sich nur jene Eigentümer an einer Maßnahme beteiligen, die dafür gestimmt haben.
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