MiFID-II-Beschluss: VKU begrüßt Ausnahmen

Das EU-Parlament hat über die MiFID-II-Novelle abgestimmt. Die beschlossenen Ausnahmen wären im Wesentlichen auf EVU anwendbar.

(16.04.14) Die MiFID ist eine EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Finanzmärkte im europäischen Binnenmarkt. Sie regelt die Anforderungen an Banken hinsichtlich Liquidität, Eigenmittelunterlegung der Handelstätigkeit und Transparenz. Die Novelle hat das Ziel, nach der Finanz- und Wirtschaftskrise die Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter zu gestalten.

Bisher waren kommunale Energieversorgungsunternehmen durch verschiedene Ausnahmetatbestände, zum Beispiel der Warenhändlerausnahme, von den strengen Verpflichtungen für Kapitalmarktunternehmen ausgenommen. Der VKU hat sich dafür eingesetzt, dass die europäischen Marktregulierungs- und -aufsichtsnormen die besonderen Eigenschaften der Energiemärkte berücksichtigen müssen.

Deshalb hat der VKU begrüßt, dass die Verhandlungspartner im Trilog entsprechende Ausnahmeregelungen für die Energieversorgungsunternehmen aufgenommen haben.VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck: „Die grundsätzliche Stoßrichtung der Novelle ist zu begrüßen, da sie die Bedingungen auf den Finanz- und Großhandelsmärkten verbessert. Nach einer ersten Auswertung des Kompromisses durch den VKU ist zu sagen, dass die Ausnahmetatbestände größtenteils für Stadtwerke anwendbar sind. Es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass durch die MiFID II weitere finanzielle und organisatorische Belastungen auf die Stadtwerke zukommen werden.“

Positiv bewertete der VKU, dass Verträge und Derivate über die Versorgung mit Strom/Gas innerhalb der EU, welche an einem Organized Trading Facility (OTF) gehandelt und ausschließlich physisch erfüllt werden, von der MiFID II per Definition ausgenommen wurden. Hier stehe allerdings weiterhin eine genaue Definition von „muss physisch erfüllt werden“ aus, welche im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes von der Europäischen Kommission, begleitet durch die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) verfasst wird.

Reck: „Physische Lieferungen stellen das Kerngeschäft der Energieversorgungsunternehmen dar und sollen auch in Zukunft nicht von weiteren Regulierungen betroffen sein, um nicht den Endverbraucher über den Energiepreis zu belasten.“

Nach der formalen Annahme durch den Ministerrat und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt verbleiben den Mitgliedsstaaten 24 Monate für die nationale Umsetzung. Hierbei wird auch die Ausgestaltung der Ausnahme für Beschaffungsplattformen, welche nun den Mitgliedsstaaten obliegt, eine zentrale Rolle spielen. Die Regelungen der MiFID II müssen 30 Monate nach Verabschiedung auf europäischer Ebene angewendet werden.

Quelle: VKU / EPID