BNetzA verlängert Termin zur EEG-Umlage-Meldung |
||
Meldungen können bis zum 31. März abgegeben werden. |
||
(24.02.17) Sowohl Eigenversorger als auch „sonstige selbst erzeugende Letztverbraucher“ sind grundsätzlich zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Gesetzliche Mitteilungspflichten bestehen sowohl gegenüber den Netzbetreibern als auch gegenüber der BNetzA.
|
||